Seite:Constitution der europaeischen staaten 111.jpg

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Ländern, zu dem teutschen Bunde, und durch die Aufnahme Holsteins und Luxemburgs in denselben noch folgenreicher wurden. So kam, mit Rücksicht auf diese neuen statistisch-politischen Bestimmungen, am 8. Juny 1815 auf dem Winter Congresse, nach langen Verhandlungen und nach mehrern vorgelegten und verworfenen Entwürfen[WS 1], die teutsche Bundesacte zu Stande, welche nach ihren eilf allgemeinen Artikeln der Generalacte des Wiener Congresses vom 9. Jun. 1815 einverleibt, und dadurch unter die Garantie aller auf dem Wiener Congresse versammelten europäischen Mächte gestellt ward.

B) Die teutsche Bundesacte vom 8. Juny 1815.[1]
Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Teutschlands, den gemeinsamen Wunsch hegend, den 6ten Artikel des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Teutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europa’s hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:

  1. Abgedruckt nach dem authentischen Abdrucke, der zu Frankfurt am Main 1816 mit Bewilligung der kaiserlichen östreichischen Gesandtschaft am teutschen Bundestage erschien.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Entwürfrn
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_111.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)