Seite:Constitution der europaeischen staaten 119.jpg

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dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.

3. Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtigkeit für sich und ihre Familien.

4. Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und, wo die Besitzung groß genug ist, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie, so wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben.

Bei der nähern Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Puncten, wird zur weitern Begründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren, die in dem Betreff erlassene Königlich Baierische Verordnung vom Jahre 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

Dem ehemaligen Reichsadel werden die sub nro. 1. und 2. angeführten Rechte; Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat, und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt.

In den durch den Frieden von Lüneville vom 9. Febr. 1801 von Teutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen Statt finden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.

Artikel 15.

Die Fortdauer der auf die Rheinschiffahrtsoctroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Febr. 1803 getroffenen Verfügungen in Betreff des Schuldenwesens, und festgesetzter Pensionen an geistliche und weltliche Individuen werden von dem Bunde garantirt.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_119.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)