Seite:Constitution der europaeischen staaten 125.jpg

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lehnbaren Erblandesämter während der Trennung Tyrols gestorben wäre, kann der hierzu berufene Nachfolger erst dann in dasselbe eintreten, wenn von ihm das Belehnungsgesuch bei der gehörigen Behörde eingereicht, die Belehnung ihm ertheilt seyn, und derselbe alles geleistet haben wird, was Gesetze und Herkommen diesfalls bestimmen.

5. Die Ernennung des Landeshauptmanns bleibt für immer Unsrer Wahl vorbehalten, und haben Wir[WS 1] beschlossen, dieses Amt, nach dem Beispiele der schon unter der höchstseligen Kaiserin und Königin Maria Theresia bestandenen Uebung, Unserm jeweiligen Landesgouverneur in Tyrol anzuvertrauen.

6. Den Ständen wollen Wir zwar die Evidenthaltung, Repartirung und Einhebung der von Uns auf Grund und Boden gelegten Steuern, und der damit im Zusammenhange stehenden Leistungen nach den von Uns festgesetzten, und künftig noch festzusetzenden Vorschriften übertragen; doch soll ihnen keineswegs gestattet seyn, ohne Unsre landesherrliche Genehmigung, zu was immer für einen Zweck, Steuern und Abgaben auszuschreiben.

7. Das Recht der Besteuerung selbst wollen Wir aber Uns seinem ganzen Umfange nach vorbehalten wissen; jedoch werden Wir die beschlossene Ausschreibung der Grundsteuer den vier Ständen, in Form eigener Postulate, jährlich bekannt geben.

8. Den Ständen soll das Recht unbenommen bleiben, in ihren gesetzmäßigen Versammlungen Bitten und Vorstellungen im Namen des Landes, entweder unmittelbar an Uns einzusenden, oder dem Landesgubernium zu überreichen, welches solche Eingaben Unsern Hofstellen vorzulegen verpflichtet ist. Deputationen an Unser Hoflager dürfen nur nach vorläufig von Uns erhaltener Genehmigung abgesandt werden.

9. In Beziehung auf die dem Lande Tyrol anklebende Schuld haben Wir zuförderst eine ordentliche Liquidirung derselben anzuordnen befunden, und behalten Uns vor, wenn selbige beendigt seyn wird, zu erklären, auf welche Art, und in welchem Maaße die Stände dieselbe zu übernehmen haben werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Wie
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_125.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)