Seite:Constitution der europaeischen staaten 134.jpg

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des Fürsten von Anhalt-Köthen etc., wurden mit steter Rücksicht auf diese westphälische Constitution entworfen und bekannt gemacht, obgleich nur die des Großherzogthums Frankfurt derselben sich am meisten näherte, und auf sie als Urbild und Muster sich bezog.

Wenn man nun gleich zugestehen muß, daß manche Bestimmung dieser westphälischen Constitution zeitgemäß war, und daß in einem, aus so vielen verschiedenartigen Bestandtheilen zusammengesetzten, Königreiche, wie Westphalen, die ältere in diesen Landschaften bestehende landständische Verfassung, nach ihrer frühern Form, nicht fortbestehen konnte; so enthielt doch auch diese Constitution zu vieles, was der teutschen Sitte und dem teutschen Nationalcharakter bis dahin völlig fremd war, als daß diese Constitution die Wünsche und Bedürfnisse des westphälischen Volkes hätte befriedigen können.

Sie ward übrigens von Napoleon, als Eroberer und Besieger der nun von ihm zu einem Königreiche vereinigten Länder, gegeben und vorgeschrieben, ohne daß die, aus diesen Ländern zur Begrüßung ihres neuen Königs nach Paris gereiseten, Deputirten einen Einfluß auf dieselbe erhielten. Das Hauptgebrechen in der Verfassung des neuen Königreiches Westphalen war aber, daß, weil der Kaiser sich die Hälfte der Allodialdomainen vorbehielt, der Staat in finanzieller Hinsicht nie in Ordnung und zu Kräften kommen konnte, und daß bedeutende Summen jährlich aus demselben nach Frankreich gingen, die für ihn verloren waren. Wenn also auch die Constitution die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, die Freiheit des kirchlichen Kultus, die Aufhebung

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_134.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)