Seite:Constitution der europaeischen staaten 156.jpg

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Sectionen getheilt: jene der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung, der Finanzen und der innern Verwaltung. Eine jede Section besteht wenigstens aus 3 Mitgliedern, und bereitet die Geschäfte zum Vortrage im versammelten Rathe vor.

§. 3. Der geheime Rath hat in Ausübung seiner Attributen nur eine berathende Stimme.

§. 4. An der Spitze eines jeden Kreises steht ein königl. Generalcommissair, dem wenigstens 3, höchstens 5 Kreisräthe untergeordnet sind; ferner besteht in einem jeden Kreise

a) eine allgemeine Versammlung, und
b) eine Deputation.

Erstere wählt die Nationalrepräsentanten; letztere wird vom Könige aus der Mitte der Kreisversammlung gewählt, und bringt

1) die zur Bestreitung der Localausgaben nöthigen Auflagen in Vorschlag, welche gesondert in den jährlichen Finanzetat aufgenommen, von den Rent- und Steuerbeamten mit den Auflagen des Reiches erhoben, und ausschließlich zu dem Zwecke, wozu sie bestimmt sind, verwendet werden müssen.
2) Läßt sie die, die Verbesserung des Zustandes des Kreises betreffenden, Vorschläge und Wünsche durch das Ministerium des Innern an den König gelangen.

Die Stellen bei der allgemeinen Versammlung werden von dem Könige auf Lebenszeit vergeben; sie werden aus denjenigen 400 Landeseigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten des Bezirks, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, nach dem Verhältniß von 1 zu 1000 Einwohnern gewählt, und versammeln sich, so oft die Wahl eines Repräsentanten vorfällt, oder es der Monarch befiehlt. Ihre Versammlungen dauern höchstens 8 Tage. Der König ernennt den Präsidenten und die übrigen Officianten auf eine oder mehrere Sessionen; erstere Stelle kann auch dem Generalcommissair des Kreises übertragen werden. Die Kreisdeputation wird jährlich zu dem dritten Theile erneuert. Der König ernennt die Glieder derselben aus den Deputirten der allgemeinen Versammlung. Der Name der Austretenden wird durch das Loos bestimmt. Die Deputation

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_156.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)