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werden von demselben Ministerium, in dessen Geschäftkreis sie einschlagen, in Unserm Namen ausgefertigt.

Art. 10. Ergibt sich der Fall, daß ein in dem geheimen Rathe auf Unsern Befehl in Berathung gekommener Gesetzentwurf nach Unserer durch den einschlägigen Minister zuvor hierüber erhohlten Genehmigung, den Reichsständen mitzutheilen ist; so wird derselbe jedesmal durch die von Uns dazu besonders zu ernennenden Mitglieder des geheimen Rathes mit dem in dem organischen Edict über die National-Repräsentation vorgeschriebenen Förmlichkeiten an die Versammlung der Reichsstände gebracht.

Art. 11. Ist über einen solchen Gesetzentwurf mit der National-Repräsentation das Erforderliche berichtigt; so kommt derselbe in das einschlägige Ministerium zurück, und wird, nachdem er Uns durch dieses zur endlichen Bestätigung wieder vorgelegt worden, auf gehörige Art ausgefertigt.

Art. 12. Ein jeder Unsrer Staats- und Conferenzminister wird hiemit beauftragt, zur Ausführung dieses organischen Edicts die in seinem Wirkungskreise einschlägigen weitern Einleitungen zu treffen, daß dasselbe mit Anfange des künftigen Etats-Jahres in Vollzug gesetzt werden kann.

München, den 4. Juny, 1808.

Max. Joseph.
Freiherr v. Montgelas.   Graf Morawitzky.   Freiherr v. Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
v. Biarowsky.



c) Organisches Edict vom 24. July 1808, die Gerichtsverfassung betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.
Zur Vollziehung des V. Titels der Constitution, und um in Unserm Königreiche eine gleichförmige, den Verhältnissen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_164.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)