Seite:Constitution der europaeischen staaten 178.jpg

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II. Titel.
Bildung künftiger Majorate.
1. Kapitel.
Allgemeine Vorschriften.

§. 23. Die Majorate können zukünftig nur gegründet werden auf Einkünfte eines freien in Unserm Königreiche gelegenen Landeigenthums.

§. 24. Dieses muß von allen Schulden und sonstigen Lasten frei seyn, worüber die obrigkeitlichen Beurkundungen und Auszüge der Hypothekenbücher vorgelegt werden müssen.

§. 25. Durch das Majorat darf der Pflichttheil derjenigen, welchen ein solcher nach den Gesetzen gebührt, nicht verletzt werden.

§. 26. Unter dem Betrage von viertausend Gulden reiner Renten darf kein Majorat constituirt, oder bestätigt werden.

§. 27. Die Errichtung der Majorate erfordert allezeit Unsere besondere Bewilligung.

§. 28. Diese wird in einer an Uns gerichteten, und bei Unserm Justizministerium übergebenen Vorstellung nachgesucht.

§. 29. Es müssen in der Supplik die Motive zur Errichtung eines Majorates angegeben seyn, und derselben beurkundete Ausweisungen über den Vermögensstand beiliegen.

§. 30. Genanntes Ministerium hat die vorgelegten Motive und Beweise, nach vorläufiger Vernehmung der geeigneten Justizstellen, zu untersuchen, und Vortrag an Uns zu erstatten.

§. 31. Erfolgt hierauf Unsere Genehmigung; so wird über die Errichtung des Majorates eine Urkunde, in welcher

a) die Motive des errichteten Majorates,
b) der Adelstitel desjenigen, welcher es constituirt,
c) woraus es besteht, unter Unserm größerm Siegel ausgefertigt, in eine Matrikel eingetragen, und nach erlegter Taxe durch das Regierungsblatt bekannt gemacht, auch muß der Majoratsbrief in dem Hypothekenbuche,
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_178.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)