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§. 52. Sie müssen die Motive in einer der einschlägigen Justizstelle übergebenen Vorstellung anzeigen, und derselben ein Verzeichniß der zu veräußernden und dagegen einzutauschenden Güter, mit einer genauen Beschreibung derselben, nebst einem Auszuge aus den Hypothekenbüchern, belegen.

§. 53. Nach dem von dieser Stelle hierüber erstatteten Berichte werden Wir, auf Vortrag Unsers Ministeriums der Justiz, eine den Uns dargelegten Verhältnissen der Sache angemessene Entschließung erlassen.

§. 54. Wenn diese dem Gesuche des Supplicanten günstig ist; so treten im Falle eines Tausches die eingetauschten Güter an die Stelle der dafür abgetretenen, unter Beobachtung der im Artikel 31. und 32. vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

§. 55. Im Falle eines ohne Tausch von Uns gestatteten Verkaufs müssen die Kaufsbedingungen Uns angezeigt werden.

§. 56. Wenn diese von Uns, nach Vernehmung der einschlägigen Justizstelle, genehmigt werden; so werden die veräußerten Güter unter Beobachtung der nämlichen Förmlichkeiten von dem Majoratsverbande gelöst, unter welchen sie demselben übergeben worden waren, und sie treten dann in das freie Commerz zurück.

§. 57. Nach vollzogenem Verkaufe ist der Majoratsbesitzer berechtigt, die gesetzlichen Zinsen von dem Kaufschillinge so lange zu fodern, bis derselbe baar erlegt ist, wenn auch keine Zinsen stipulirt worden wären.

§. 58. Der Kaufschilling wird an einen öffentlichen Fond entrichtet, den Wir besonders bestimmen werden, welcher dem Titulair dafür haftet, und an denselben die hergebrachten Zinsen einstweilen bezahlt.

6. Kapitel.
Von der Wiederanlegung des aus den veräußerten Gütern erlösten Geldes.

§. 59. Die erlöste Kaufsumme muß innerhalb 6 Monaten, nach vollzogenem Verkaufe, zur Erwerbung

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_182.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)