Seite:Constitution der europaeischen staaten 184.jpg

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daß sie die Hälfte derselben in keinem Falle übersteigen, und mit Einrechnung aller übrigen Lasten der dritte Theil der Einkünfte dem Besitzer frei bleibe. Die Verhandlung wird von den Justizstellen berichtigt, und von Uns bestätigt.

§. 66. Das Majorat wird allezeit in den Pflichttheil des Nachfolgers im Majorate eingerechnet.

§. 67. Die Auflösung geschieht mit Beobachtung der bei der Errichtung der Majorate vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

§. 68. Wenn Wir selbst das Majorat im Ganzen, oder zum Theile unter Vorbehalt des Rückfalles nach erloschenem Mannsstamme des Titulairs, dotirt haben; so fallen diese Güter in dem eintretenden Falle der wirklichen Erlöschung der ehelichen männlichen Descendenz desselben zu Unsrer weitern Disposition zurück.

8. Kapitel.
Anwendung[WS 1] der gegenwärtigen Dispositionen über die Majorate auf die Fideicommisse der in Unserm Königreiche angesessenen adelichen Geschlechter.

§. 69. Die dermaligen Fideicommisse Unsrer adelichen Familien sind in allen ihren dermaligen rechtlichen Wirkungen aufgehoben, wie sie auch in der Voraussetzung andrer staatsrechtlichen Verhältnisse von Uns bereits bestätigt worden sind.

§. 70. Sie nehmen jedoch die Eigenschaft eines Majorates mit allen demselben durch die gegenwärtige Verordnung beigelegten rechtlichen Eigenschaften an, wenn sie

a) von Adelichen errichtet sind,
b) in liegenden Gütern bestehen,
c) von Uns bestätigt und immatriculirt sind,
d) die Summe von 4000 fl. jährlicher reiner Einkünfte erreichen, und
e) wenn sich die Besitzer innerhalb 6 Monaten, von dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung, schriftlich bei Uns mit der Erklärung melden, daß sie

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Awwendung
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_184.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)