Seite:Constitution der europaeischen staaten 187.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

dem General-Kreiscommissair hiezu einzuhohlen, und von keiner Seite zu erschweren.

§. 9. Wegen des Judenschutzes bleibt es bei den bestehenden Verordnungen, bis hierüber anders bestimmt wird.

§. 10. Die Auswanderungen gutsherrlicher Hintersassen in das Ausland sind den nämlichen Bedingungen unterworfen, welche bei Unsern übrigen Unterthanen eintreten.

§. 11. Die Register und Acten des Civilstandes werden, nach dem allgemeinen Civilgesetze, von den gutsherrlichen Gemeindevorstehern und Gerichtshaltern besorgt.

B. Unterrichts-Polizei.

§. 12. Die Einrichtung neuer Schulen steht den Gutsherren, in so fern das Bedürfniß aus dem allgemeinen Schul-Organismus hervorgeht, nach eingehohlter Bewilligung Unsrer Ober-Schulbehörde zu.

§. 13. Schon bestehende gutsherrliche Schulen können ohne die eben bemerkte Bewilligung weder unterdrückt, noch versetzt werden.

§. 14. Die gesammten gutsherrlichen Schulanstalten sind der Aufsicht Unsrer General-Kreiscommissariate und Inspectionen untergeordnet.

§. 15. Von den dahin gewidmeten Fonds darf ohne Bewilligung des General-Kreiscommissariates nichts veräußert werden.

§. 16. Die Anstellung der Schullehrer bleibt den Gutsbesitzern, wo sie dieselbe hergebracht haben, zwar vorbehalten; der ernannte Candidat muß aber die in der Schulordnung vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, und zur Untersuchung derselben der angeordneten Behörde präsentirt werden.

§. 17. Nach dem Resultate dieser Untersuchung erfolgt die Bestätigung, oder die Auflage an den Gutsherrn, ein taugliches Subject zu stellen.

C. Sicherheits-Polizei.

§. 18. Allgemeine Sicherheitsanstalten werden allein von den General-Kreiscommissariaten und den Landgerichten,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_187.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)