Seite:Constitution der europaeischen staaten 192.jpg

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§. 45. Das Recht der Besiegelung, Beschreibung und Verhandlung der geistlichen Verlassenschaften kann von den gutsherrlichen Gerichten nur da, wo es hergebracht, oder wo es von Uns besonders zugestanden worden ist, ausgeübt werden.

§. 46. Das Patronatrecht bleibt den Gutsbesitzern da, wo sie es hergebracht haben, mit oder ohne Verbindung von Gerichtsbarkeit. Ueber die Qualification der Subjecte müssen Unsre Gesetze beobachtet werden, insbesondre für die katholischen Geistlichen die Verordnung vom 30. Dec. 1806 für die Protestanten die neu einzuführende Examinationsordnung.

§. 47. Das Installationsrecht kann von jenen Gutsbesitzern, welchen es bisher zugestanden hat, nur in Unserm Namen, auf den von Uns hiezu erhaltenen Possessionsbefehl ausgeübt werden.

§. 48. Jene Gutsbesitzer, welche als Kirchenpatronen gewisse Ehrenrechte hergebracht haben, werden hierin bestätigt; jedoch sollen in dem Kirchengebete keine auf die vormalige Eigenschaft der mediatisirten Gutsherren sich beziehende Ausdrücke vorkommen. Das Trauergeläute nach dem Tode eines solchen Gutsherren darf nicht über drei Tage dauern.

§. 49. Die Verwaltung des Kirchen-, Schulen- und milden Stiftungsvermögens bleibt unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht des einschlägigen gutsherrlichen Gerichts; dieses ist aber verbunden, nach den Bestimmungen des organischen Edictes vom 1. Oct. 1807 über die Administration des Stiftungs- und Communalvermögens, und den über diesen Gegenstand künftig noch zu erscheinenden Verordnungen sich zu achten.

V. Titel.
Finanzgewalt.
A. Besteuerung.

§. 50. Sämmtliche Gutsbesitzer und ihre Hintersassen sind, in Folge der Constitution Titel I §. 2. und 5. mit den übrigen Staatsbürgern zu einer ganz gleichen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_192.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)