Seite:Constitution der europaeischen staaten 193.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Theilnahme an den Staatslasten, wie sie dermal bestehen, oder künftig bestimmt werden mögen, verbunden.

Sie haben daher zu den Staatsbedürfnissen, wie auch zu den zur Errichtung und Erhaltung allgemeiner Landesanstalten bestimmten Abgaben verhältnißmäßig zu concurriren, sofort die hierüber schon bestehenden sowohl, als die künftig erscheinenden Finanzgesetze zu befolgen.

§. 51. Die Staatsgewalt allein hat das Recht, Steuern und andere öffentliche Abgaben in der constitutionellen Form auszusschreiben und einzuziehen.

§. 52. Ihre Erhebung geschieht durch die von Uns angeordneten Recepturen.

§. 53. Die nämlichen Grundsätze gelten von der Accise oder den Consumtionsauflagen.

§. 54. Die geistlichen und milden Stiftungen der gutsherrlichen Besitzungen sollen wie die übrigen Stiftungen besteuert werden.

B. Fiscal- oder sonstige Territorialgefälle.

§. 55. Wegegelder und Brückenzölle, wo sie noch bestehen, gehören zu den landesfürstlichen Gefällen.

§. 56. Auch das Heimfallsrecht, die confiscirten Güter, das erblos gewordene Privateigenthum stehen als Rechte der Landeshoheit dem Staate zu.

Die sich hierauf beziehenden Verhandlungen werden von Unsern Gerichtsstellen vorgenommen.

§. 57. Die Einführung und Beziehung der Stempeltaxe hängt gleichfalls blos von der Staatsgewalt ab; ferner

§. 58. die Anlegung und Bezug der Zölle.

§. 59. Uebrigens sind alle Gutsbesitzer mit ihren Hintersassen Unsern Maut- und Zollordnungen unterworfen, und es ist ihnen weder eine Zoll- noch Mautfreiheit ferner zu gestatten.

§. 60. Nur allein den mediatisirten Fürsten und Grafen gestatten Wir noch ferner die ihnen in Unsrer Erklärung vom 19. März 1807 bewilligte Zoll- und Chaussee- oder Wegegelds-Befreiung, wie sie in der Mautordnung vom 8. März l. J. näher bestimmt ist.

§. 61. Die Umlagen zur Unterhaltung des Militärs,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_193.jpg&oldid=- (Version vom 14.9.2022)