Seite:Constitution der europaeischen staaten 199.jpg

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wo sie noch bestanden haben, aufgehoben, sondern auch die Bestimmung gegeben, daß auch in der Folge Niemand, weder durch Vertrag, noch durch Geburt, noch durch Verjährung das Recht der Leibherrschaft über einen Unterthan erwerben, noch auch Jemand sich in den Stand der Leibeigenschaft begeben könne.

§. 3. Die Auflösung dieses Bandes tritt nicht blos bei der persönlichen Leibeigenschaft ein, sondern sie erstreckt sich auch auf die Leibeigenschaft, welche mit dem Besitze eines Gutes verbunden ist, und daher von vermischter Natur angesehen wird.

§. 4. In dem ersten Falle der blos persönlichen Leibeigenschaft hören alle Wirkungen derselben, sie mögen in Diensten, Abgaben, oder in andern Verbindlichkeiten bestehen, ohne Unterschied und ohne Entschädigung auf, und der Leibeigene tritt aus dem bisherigen Unterthänigkeitsverhältnisse gegen seinen Herrn in den freien, bürgerlichen Zustand, mit Unterordnung unter die Gesetze, über.

§. 5. Mit dieser Veränderung erlöschen daher von Seiten des Leibeigenen aller Dienstzwang, die Entrichtung des Leibzinses, das Mortuarium, die Abzugs- und andere ähnliche Gebühren, er kann von seinem vorigen Leibherrn nicht mehr veräußert oder avocirt werden; seine Standesveränderung hängt nicht mehr von dessen Bewilligung ab; dagegen hören auch von Seiten des Leibherrn alle Verbindlichkeiten auf, welche derselbe gegen den Leibeigenen nach Gesetzen oder Herkommen getragen hat.

§. 6. Ist die Leibeigenschaft mit dem Besitze eines Gutes verbunden; so sind die Verbindlichkeiten, welche aus der Leibeigenschaft fließen, von denen, welche auf dem Gute haften und sonst dem Gesetze nicht widersprechen, zu unterscheiden.

§. 7. Sind diese Verbindlichkeiten schon durch Gesetz, Vertrag oder Herkommen ausgeschieden, und steht die Leibeigenschaft mit dem Besitze des Gutes blos in zufälliger Verbindung, so daß der Leibeigene besondere Verbindlichkeiten in dieser Eigenschaft zu leisten, und andre Dienste und Abgaben von dem Gute zu entrichten hat; so werden jene Verbindlichkeiten aufgelöst, die Grundprästationen aber

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_199.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)