Seite:Constitution der europaeischen staaten 202.jpg

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abhängen, dürfen zusammengezählt werden, um damit die festgesetzte Zahl von funfzig zu bilden, wenn sie inner der im vorgehenden §. 4. festgesetzten Abstände sich befinden.

§. 6. Die außerhalb des bemerkten Abstandes gelegenen Familien bilden, so ferne sie die vorgeschriebene Anzahl erreichen, ein eigenes Patrimonialgericht.

Sind sie hiezu nicht hinreichend, und tritt der Fall der Ueberlassung an ein benachbartes Patrimonialgericht nach den unten folgenden Bestimmungen nicht ein; so fällt die Gerichtsbarkeit Unsern Untergerichten zu.

§. 7. Familien, welche forthin verschiedenen Patrimonialgerichts-Inhabern zugethan bleiben, zur Bildung der Normalzahl zusammen zu zählen, sie mögen inner oder außer des festgesetzten Abstandes angesessen seyn, ist nicht erlaubt.

§. 8. Dagegen steht es jedem Patrimonialgerichts-Inhaber frei, von benachbarten Patrimonialgerichten oder vom Staate die unter seiner Gerichtsbarkeit, und inner des festgesetzten Abstandes von vier Bayerischen Straßenstunden zerstreut liegenden fremden Gerichtsantheile durch Tausch gegen eigene Gerichtsgesessene zu erwerben, sofort die Normal-Familienzahl zu bilden, und seine Gerichtsbarkeit zu purificiren.

§. 9. Auch durch Kauf fremder Gerichtsantheile unter Privatgerichtsinhabern kann die Bildung der Normal-Familienzahl und die Purification der Patrimonialgerichtsbezirke bewirkt werden.

§. 10. Vom Staate hingegen kann durch Kauf keine Gerichtsbarkeit, weder über eine, noch über mehrere Familien erworben werden.

§. 11. An Orten, wo vorhin nur Sitzgerichtsbarkeit bestanden hat, oder wo niemals Patrimonialgerichtsbarkeit ausgeübt wurde, kann kein neues Patrimonialgericht gebildet werden; es findet sohin weder Kauf noch Tausch von Gerichtsantheilen zu einem solchen Zwecke Statt.

§. 12. Sogenannte einsichtige Unterthanen können von denjenigen Gutsherren, welche an dem Tage der Publication dieses Edictes sich in dem ruhigen, unangefochtenen Besitze der Gerichtsbarkeit befinden, zur Bildung der

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_202.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)