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zu einem Patrimonialgerichte erforderlichen Familienzahl eingerechnet werden, wenn sie in der ausgesprochenen Entfernung von vier Stunden gelegen sind.

§. 13. Die Bildung der Patrimonialgerichtsbezirke nach vorstehenden Bestimmungen soll bis zu dem 1. October 1809 als peremtorischer Termin vollzogen seyn.

§. 14. Demnach sind alle Patrimonialgerichtbarkeits-Inhaber gehalten, bei Verlust der Gerichtsbarkeit, die Beschreibung ihrer Gerichtsbezirke, die Nachweisung der Familienzahl, nach der Vorschrift mit der Beglaubigung des Landgerichts, und die Beweise, daß ihnen die Gerichtsbarkeit über dieselben zustehe, bei dem einschlägigen Generalkreiscommissariate bis dahin vorzulegen, durch welches sie, nach geeigneter Prüfung, an Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, als Hoheitsdepartements, mit einem, den ganzen Kreis umfassenden, Berichte zur Einhohlung Unserer Genehmigung eingesendet werden.

§. 15. Nach dem Erfolge derselben werden die als vorschriftmäßig gebildet von Uns erklärten Patrimonialgerichte in das officielle Verzeichniß sämmtlicher Gerichtsbezirke Unsers Reiches aufgenommen, und mit diesen öffentlich bekannt gemacht.

II. Titel.
Von dem Wirkungskreise der Patrimonialgerichte.

§. 16. Das Patrimonialgericht übt in seinem Bezirke die nicht streitige Gerichtsbarkeit in ihrem ganzen Umfange aus; ihm steht das Recht der Verbriefung und der Aufnahme aller derjenigen Verträge und Privatrechtsgeschäfte zu, welche gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuche eine gerichtliche Urkunde erfordern, oder da, wo dieses den Partheien freigelassen ist, nach Verabredung derselben gerichtlich geschlossen werden wollen.

§. 17. Der Patrimonialgerichtsverwalter ist in Fällen, wo das Gesetz einen Familienrath erfordert, bei Bevormundungen, Interdictionen, Prodigalitätserklärungen und dergleichen der Vorstand des Familienrathes, und hat in dieser Eigenschaft alle Rechte und Verbindlichkeiten,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_203.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)