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§. 33. Die Patrimonialgerichtsverwalter haben die nämlichen Eigenschaften nachzuweisen, welche von Unsern Landrichtern erfordert werden.

§. 34. Der Patrimonialgerichtsinhaber hat seinen Gerichtsverwalter aus der Zahl der für den Staatsdienst aus der Rechtswissenschaft und der Staatsverwaltung geprüften und zugelassenen Candidaten zu erwählen.

Doch sind die Gerichtsherren nicht verbunden, bei ihrer Wahl die Ordnung der Classification der Candidaten zu befolgen.

§. 35. Nur jene Gerichtsverwalter, welche zugleich Oeconomieverwalter sind, haben dem Gerichtsherrn eine besondere Verwaltungspflicht auf Handtreue zu leisten.

§. 36. Advocaten können nicht Gerichtshalter seyn.

§. 37. Mehrere Patrimonialgerichtsinhaber können derselben Person die Verwaltung ihrer Gerichtsbarkeit übertragen.

§. 38. Der Gerichtsverwalter darf aber nicht vier Stunden von den verschiedenen Gerichtssitzen entfernt wohnen.

Auch soll der Sitz des Amtes an einem ein für allemal bestimmten Orte seyn.

§. 39. Der Gerichtsinhaber kann seine Gerichtsbarkeit selbst verwalten; er muß sich aber, wenn er nicht die in Unsrer Verordnung vom 7. November 1807 §. 6. bezeichnete Eigenschaft hat, über seine Fähigkeit und Kenntnisse der nämlichen Prüfung und andern Bedingungen unterwerfen, welche den besondern Gerichtsverwaltern vorgeschrieben sind.

Doch kann derselbe diejenigen Rechtsgeschäfte, Contracte, Testamente u. dgl., welche ihn selbst betreffen, oder bei welchen er betheiligt ist, und zu ihrer Förmlichkeit die gerichtliche Genehmigung oder Mitwirkung erfordern, niemals selbst vornehmen, sondern er muß dieselben bei demjenigen Gerichte vornehmen lassen, welchem er selbst für seine Person unterworfen ist.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_207.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)