Seite:Constitution der europaeischen staaten 221.jpg

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keine Stadt- oder Dorfsgerichte eingeführt sind, hat der Ober- oder Stabsamtmann das Recht, die actus voluntariae Iurisdictionis auszuüben.

In Absicht der Appellation von diesen Oberamtsgerichten und der Appellationssumme gelten die nämlichen Bestimmungen, wie bei den Stadtgerichten.

§. 50. In Straffällen dürfen die Ober- oder Stabsbeamten bis auf 10 Thaler und bis auf 8 Tage Incarceration erkennen.

In Krankheits- oder Abwesenheitsfällen ist der Oberamtsactuar der gesetzliche Amtsverweser. Derselbe muß sich aber vor seiner Annahme, die so wie seine Belohnung und Entlassung dem Beamten überlassen bleibt, der weiter unten angeordneten Prüfung unterwerfen, und gegen Uns durch den Kreishauptmann in Pflichten genommen und beeidigt werden, welchem letztern auch jede Veränderung mit dem Actuar zeitig anzuzeigen ist.

§. 51. Wo adeliche Patrimonialgerichte bestehen, üben diese die Civilgerichtsbarkeit in erster Instanz aus.

Von denselben wird, wie von den vorgedachten Untergerichten, unter gleichen Bestimmungen, an den zweiten Senat des Ober-Justizcollegiums appellirt.

Die anzustellenden Justitiarien müssen vorher sich einer Prüfung über ihre Kenntnisse und sonstige Qualitäten auf die hienach bestimmte Art unterwerfen, die höchste Confirmation abwarten, und besonders dahin verflichtet werden, in allen ihren Amtshandlungen die Königlichen Gesetze und die ihnen von den Königlichen Landesstellen zugehenden Verordnungen zur alleinigen Richtschnur ihres Verfahrens zu nehmen. Wer nicht einen eigenen Justitiarium dieser Art hält und die ihm zustehende Civiljurisdiction ausüben will, hat hiezu mit Vorwissen des Königlichen Ober-Justizcollegiums zweiten Senates einem benachbarten Königlichen Beamten oder bereits bestätigten Justitiario den Auftrag zu ertheilen.

§. 52. In Straffällen ist die Befugniß der Justitiarien die nämliche wie die der übrigen Königlichen Beamten; es wäre denn, daß die Ortsherrschaft ein Mehreres in Beziehung auf die Criminaljurisdiction hergebracht hätte, in welchem Falle die Einhohlung von Consilien bei den obengenannten

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_221.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)