Seite:Constitution der europaeischen staaten 227.jpg

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und entschieden unbrauchbaren ist vorzügliche Rücksicht zu nehmen; hingegen ist von sämmtlichen ältern, etwa noch brauchbaren Acten ein Hauptdepot zu formiren, worüber 1 Archivarius und 2 Registratoren gesetzt werden.

§. 69. In Absicht der im Geschäftsgange öfters erforderlichen Communicationen verschiedener Stellen unter sich wird verfügt, daß nur in wichtigen und weitläufigen Sachen die Communication schriftlich geschehe. In minder wichtigen Angelegenheiten aber wird der Referent derjenigen Stelle, wo die Hauptsache verhandelt wird, bei der andern, mit welcher die Communication zu pflegen ist, über den einschlagenden Punct, worüber die Vereinigung erzielt werden soll, referiren, und erst, wenn diese nicht zu Stande kommt, tritt hier der Fall der schriftlichen Communication zu weiterer Discussion des Gegenstandes ein.

§. 70. Die Präsidenten und Directoren der Collegien haben ihr vorzügliches Augenmerk darauf zu richten, daß so wenig als möglich Retardate entstehen. Zu diesem Zwecke sollen die einkommenden Sachen, mit Ausnahme der privilegirten und der ihrer Natur nach unaufschieblichen, nach der Folge des Diarii vorgenommen, und wenn der Referent, welchen es trifft, zum Vortrag noch nicht vorbereitet ist, der Gegenstand nicht aus der Acht gelassen, sondern die auf solche Art rückstehenden Angelegenheiten besonders nachgeführt, und nach der Ordnung der Zeit, bis wohin sie zu Folge der Erklärung des Referenten, und Entscheidung des Präsidiums oder Directoriums in Vortrag gebracht wetten können, proponirt werden. Außerdem werden sich die Präsidenten und Directoren monatliche Verzeichnisse über die Rückstände vorlegen lassen, um immer von dem Geschäftsgange auf das genaueste unterrichtet zu seyn, die etwa säumigen Referenten zu Beobachtung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, und nöthigenfalls darüber an den Minister zu berichten.

§. 71. Schließlich behalten Wir Uns vor, jeder Stelle nähere und ins Einzelne gehende Vorschriften, um ihren Geschäftskreis und Befugnisse genauer zu bestimmen, zukommen zu lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_227.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)