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jetzigen französischen Verfassung, vertheilt werde; darüber dürfte selbst unter den aufgeklärtesten Theoretikern über die Lehre von der Staatsverfassung keine völlige Uebereinstimmung möglich seyn. Beide Formen des Zusammentretens haben ihre Licht- und Schattenseiten, welche durch geschichtliche Belege nachgewiesen werden können; und über die Güte theoretischer Grundsätze in der Wirklichkeit kann nicht die Philosophie und die Politik, sondern einzig die Geschichte entscheiden. Den sichersten Maasstab für die Wahl zwischen diesen beiden Formen enthält wohl der politische Charakter einer Nation; der laut und unpartheiisch ausgesprochene Wunsch des aufgeklärtesten Theiles derselben; das locale Bedürfniß, und die Rücksicht auf die bis dahin bestandenen ständischen Verhältnisse, an welche – mit zeitgemäßen Verbesserungen – die neue Form der Constitution sich anschließen soll. Ob nun eine Vertheilung der Wirtembergischen Stände in zwei Kammern dem Wunsche der großen Mehrheit des Wirtembergischen Volkes entspreche, den Localbedürfnissen angemessen sey, und nicht zu neuen Reibungen zwischen beiden Kammern führen werde; – das kann aus der Ferne nicht ermessen, das kann nur durch den unbefangenen Blick und den sichern politischen Tact der ausgezeichnetsten Wirtembergischen Staatsmänner und Patrioten entschieden werden.

d) Rede des Königs am 15. März 1815 bei Eröffnung der Ständeversammlung.

Hochgebohrne, Ehrwürdige, Edle, Liebe Getreue!

Zum erstenmal sehe Ich die Stellvertreter Meines Volkes um meinen Thron versammelt. Mit Sehnsucht habe

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_236.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)