Seite:Constitution der europaeischen staaten 240.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

2. Die Ständeversammlung wird vom König nothwendig aller drei Jahre, wenn nicht dringende Umstände eine Abänderung nöthig machen, auf den ersten Februar einberufen. Sie wird vom Könige entlassen, vertagt, oder auch ganz aufgelöst, so daß eine ganz neue Wahl der Deputirten Statt findet.

3. Keine Versammlung der Stände dauert über sechs Wochen.

4. Die gewählten Repräsentanten gehen aller drei Jahre zur Hälfte ab, und werden durch neue Wahlen ersetzt. Abgehende können wieder gewählt werden.

5. Jede Zusammenkunft der Stände ohne königliche Einberufung, jedes längere Zusammenseyn nach geschehener Entlassung oder Vertagung ist unerlaubt.

C) Innere Organisation und Geschäftsführung.

1. Präsident der Ständeversammlung ist der Erb-Reichs-Marschall. In seiner Abwesenheit, oder in sonstigen Verhinderungsfällen, vertritt der anwesende Aelteste aus dem fürstl. Hohenlohischen Hause seine Stelle.

2. Dem Präsidenten wird ein von der Ständeversammlung zu wählendes Mitglied, welches ein Rechtsgelehrter seyn muß, zur Assistenz beigegeben. Derselbe ist Vicepräsident, und im Falle des Abgangs wird ein anderer durch die Stände gewählt.

3. Die Secretaire werden durch die Ständeversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei jeder Sitzung können neue gewählt, oder die vorigen bestätigt werden.

4. Das benöthigte Kanzleipersonal von einem Archivar, einem Registrator und drei Kanzellisten wird von der Ständeversammlung gewählt und aus der Staatscasse besoldet.

5. Die Sitzungskosten der Ständeversammlung, Reisekosten und Taggebühren der Einzelnen werden aus der Staatscasse bestritten.

6. Die ständischen Repräsentanten können, so lange sie als solche beisammen sind, nicht wegen Schulden, und wegen anderer Anschuldigungen, nur mit Wissen und Zustimmung der Ständeversammlung, verhaftet werden. Außer

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_240.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)