Seite:Constitution der europaeischen staaten 248.jpg

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2) Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
3) Ministerium des Innern;
4) Ministerium des Kriegswesens;
5) Ministerium der Finanzen; und
6) Ministerium des Kirchen- und Schulwesens.

§. 7. Die Departementsminister sind bei dem geheimen Rathe in allen jenen, zu ihrem Departement gehörigen, Gegenständen, welche vor das ganze Collegium gebracht werden müssen, in der Regel die Referenten, für welche aus der Zahl derjenigen Mitglieder, welche keinem einzelnen Departement vorstehen, Correferenten bestellt werden können. Wird ausnahmsweise ein anderer Referent bestellt; so haben alsdann die Departementsminister das Correferat zu übernehmen.

§. 8. Der Departementsminister ist für dasjenige, was er einzeln verfügt, oder was ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt, persönlich verantwortlich.

§. 9. Das Ministerium der Justiz führt die Oberaufsicht über alle Civil- und Criminaljustizstellen, über den Tutelarrath, die Advocaten und Notarien. Es ist dafür besonders verantwortlich, daß die schleunige und selbstständige Rechtspflege nirgends und von keiner Seite gestört werde.

§. 10. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten besorgt alle Verhandlungen mit Auswärtigen, die Aufrechthaltung der bestehenden Verträge, die Ausfertigung der öffentlichen Correspondenz des Königs mit andern Regierungen, das Cerimoniel gegen Auswärtige und im Innern, die Verwendung für königliche Unterthanen im Auslande, die Beglaubigung der Pässe und Urkunden für das Ausland. Er berichtet in der Regel unmittelbar an den König. So oft jedoch neue Staatsverträge abzuschließen, oder bestehende abzuändern sind; so ist der Gegenstand vor dem Abschlusse dem königlichen geheimen Rathe vorzulegen; bei Verträgen, die Krieg und Frieden, oder Familienverbindungen betreffen, jedoch nur dann, wenn dies ohne Gefahr und Nachtheil geschehen kann.

§. 11. Das Ministerium des Innern umfaßt das

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_248.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)