Seite:Constitution der europaeischen staaten 269.jpg

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völlig aufgehoben, und die Centralverwaltung des Staates in fünf Ministerialdepartements (der Justiz, der auswärtigen Verhältnisse, des Innern, der Finanzen, des Kriegswesens) eingetheilt. – Doch diese Einrichtung erhielt durch das Edict vom 26. Nov. 1809, mit welchem mehrere Beilagen verbunden waren, eine völlige Veränderung, und der Staat eine neue Organisation, sowohl in Hinsicht der geographischen Eintheilung, als auch in Hinsicht aller einzelnen Zweige der Staatsverwaltung. (Vergl. Winkopps rhein. Bund, Heft 40, S. 27 ff. und Heft 44, S. 239 ff.) Bemerkenswerth ist es, daß bei dieser neuen Organisation des Staates das frühere Versprechen einer ständischen Repräsentation nicht wiederhohlt ward.

So blieb es, selbst nach dem Regierungsantritte des neuen Großherzogs Karl, bis endlich die teutsche Bundesacte für die Errichtung ständischer Verfassungen in allen teutschen Bundesstaaten entschied, und auch in Baden mehrere öffentliche Stimmen für das Bedürfniß dieser Errichtung sich erklärten. So weit diese Angelegenheit zur öffentlichen Kunde gekommen ist, ward sie behandelt in dem allgemeinen Staatsverfassungsarchive (Weimar 1816), 1. Band, 3tes Heft, S. 391 ff. Es erschien auch in der That am 16. März 1816 folgendes großherzogliches Rescript, welches das Zusammentreten der Landstände auf den 1. August 1816 ankündigte, die aber nicht erfolgte:

Wir Karl, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden etc.

„Mit der wiederhergestellten Ruhe und Ordnung in Europa ist auch der Zeitpunct erschienen, der uns
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 251. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_269.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)