Seite:Constitution der europaeischen staaten 288.jpg

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nach Maasgabe besonderer Verordnungen, welche Wir darüber erlassen werden. Ueber die Ausmusterung dagegen entscheidet jener Officier allein.

Dritter Abschnitt.

Art. 7. Dem Präfect liegt endlich ob:

1) die Steuerregister fertigen und die Vertheilung der Grundsteuer unter die Steuerpflichtigen einer jeden Municipalität besorgen zu lassen;
2) über die Erhebung der indirecten und Consumtionsauflagen die Aufsicht zu führen;
3) über einen gänzlichen oder theilbaren Steuererlaß zu erkennen;
4) alles das, was sowohl die Erhebung und Abzahlung des Steuerertrags, als die Dienstverrichtungen der Steuerbeamten betrifft, zu reguliren und in Aufsicht zu halten;
5) die Berichtigung der auf den Steuerertrag angewiesenen Ausgaben anzuordnen und vollstrecken zu lassen.
§. 3.

Streitige Gegenstände.

Präfecturrath.

Art. 8. Dem Präfecturrath liegt ob zu erkennen:

1) über die Gesuche von Privatpersonen um Verminderung oder Erlaß ihres Beitrags zur directen Steuer;
2) über alle Schwierigkeiten, welche wegen Beitreibung der indirecten und Consumtionssteuern entstehen können; so wie auch über die Defraudationen und Uebertretungen, wobei sie die gesetzlichen Geldstrafen und Confiscationen auszusprechen haben; ausgenommen, wenn die abgehaltenen Protocolle wegen Unrichtigkeit angefochten worden sind, oder eine der Partheien sich an das Kriminalgericht gewendet hat;
3) über die zwischen den Unternehmern öffentlicher Arbeiten und den Verwaltungen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung und Vollstreckung der Contractsbedingungen;
4) über die Ansprüche von Privatpersonen, welche sich
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_288.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)