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über Schäden beschweren, die ihnen durch die persönliche Schuld der Unternehmer öffentlicher Arbeiten bei deren Vollführung zugefügt worden;
5) über Entschädigungsgesuche von Privatpersonen wegen der beim Straßen- oder Wasserbau, oder zu sonstigen öffentlichen Arbeiten ihnen genommenen oder beschädigten Ländereien;
6) über die wegen der Brücken und Chausseen, der Leinpfade, Land- und Heerstraßen entstehenden Schwierigkeiten;
7) über Gesuche der Communen um Erlaubniß vor Gericht auftreten zu dürfen.
8) Der Präfect soll den Sitzungen beiwohnen und den Vorsitz führen.
§. 4.
Vertheilung der Auflagen.

Art. 9. Der Departementsrath soll sich alljährlich einmal versammeln. Wir werden die Zeit seiner Zusammenkunft bestimmen, und sollen seine Sitzungen längstens acht Tage dauern.

Art. 10. Er hat eins seiner Mitglieder zum Präsidenten und eins zum Secretair zu ernennen. Der Präsident hat eine entscheidende Stimme.

Art. 11. Der Departementsrath hat:

1) die Vertheilung der directen Steuern unter die Districte zu nehmen;
2) auf die von einzelnen Communen eingehenden Gesuche um Steuerverminderung zu verfügen;
3) den Betrag der Steuerzulage, welche zur Bestreitung der Departementsausgaben erforderlich ist, mit gesetzmäßiger Einschränkung festzusetzen;
4) die Rechnung des Präfecten über die Verwendung dieser Steuerzulage abzuhören;
5) sein Gutachten über die Lage und Bedürfnisse des Landes abzugeben.

Art. 12. Der Departementsrath kann nur dann berathschlagen, wenn wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder zugegen sind.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 271. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_289.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)