Seite:Constitution der europaeischen staaten 318.jpg

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Sicherheit des Eigenthums und der persönlichen Freiheit unter die mitwirkende Gewährleistung Unsrer Landstände stellen. Sie sollen darüber wachen, und darauf zu halten befugt seyn, daß die freie Wirksamkeit der obersten Justizbehörden niemals beschränkt werde, daß willkührliche Verhaftungen, ohne rechtliches Verfahren nach den bestehenden Gesetzen, nie und auf keine Weise Statt finden; auch daß keiner Unsrer Unterthanen jemals seinem gewöhnlichen Gerichtsstande, und durch die Gesetze vorher bestimmten ordentlichen Richter, durch außerordentliche Maasregeln, entzogen werde. Zu dem Ende legen Wir sofort Unsern Landständen nachfolgende Rechte bei:

1. Ohne ihre Einwilligung soll an den, in dem Eingange des gegenwärtigen Edicts erwähnten, die Aufrechthaltung der bürgerlichen und Gewerbefreiheit, so wie die Gleichheit der Abgaben bezweckenden Gesetzen und Einrichtungen, weder von Uns noch von Unsern Regierungsnachfolgern, zur Beschränkung der darin bestimmten Rechte, jemals einige Abänderung verfügt werden. Ueberdies sollen wichtige, das Eigenthum, die persönliche Freiheit und Verfassung betreffende, neue Landesgesetze nicht ohne den Rath und die Zustimmung der Landstände, eingeführt werden.
2. Sie können Uns Vorschläge zu Abänderung bestehender und Einführung neuer Gesetze überreichen; allgemeine und besondere Beschwerden einzelner Landestheile oder Unterthanenklassen Uns vortragen, und fordern, daß gegen Unsern Staatsminister, so wie auch gegen Landescollegien, wegen bestimmter Beschuldigungen, eine Untersuchungscommission angeordnet werde; wenn diese Beschuldigungen auf bescheinigten Abgaben beruhen, daß von ihnen Verletzungen der hier oben unter Nr. 1 angeführten, und sogleich hier nachfolgend über die Abgabenerhebung und Verwendung festgesetzter Verfassungsbestimmungen verfügt oder zugelassen worden; oder auch, daß sie sich Concussionen oder verbotene Annahme von Geschenken erlaubt, oder bei ihren Untergebenen zugelassen haben. Dergleichen Vorschläge und Beschwerden
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 300. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_318.jpg&oldid=- (Version vom 21.11.2023)