Seite:Constitution der europaeischen staaten 319.jpg

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können, von jedem einzelnen Mitgliede der Herrenbank und der Landesdeputirten, während der Sitzungen ihrer Versammlung, in Antrag gebracht werden. Die Anträge werden in jeder Abtheilung besonders erörtert und darüber abgestimmt. Sie können Uns aber nur alsdann vorgelegt werden, wenn sie die Zustimmung der Mehrheit in jeder Abtheilung erhalten haben. Auf gleiche Art werden die, von Uns den Landständen zum Gutachten und Beistimmung mitzutheilenden, Gesetzesvorschläge in jeder Abtheilung besonders discutirt, und darüber abgestimmt; so daß nur die für sich zählende Stimmenmehrheit, in jeder einzelnen Abtheilung, die Zustimmung der Landstände beurkundet. Herrschen getheilte Meinungen in beiden Abtheilungen; so wird die Vereinigung derselben durch eine, von jeder Abtheilung in gleicher Anzahl zu erwählende, Deputation versucht, welche unter den beiden Präsidenten zusammentritt. Bei nicht Statt findender Vereinbarung behalten Wir Uns die landesherrliche Entscheidung bevor.
3. Alle, von den Unterthanen zu erhebende, directe und indirecte Abgaben sollen, von der Mehrheit Unsrer Landstände, wobei die einzelnen Stimmen, nach geschehener besonderer Umfrage, in beiden Abtheilungen zusammen zu zählen sind, im Voraus bewilligt werden; alle directe Abgaben, für den Zeitraum eines Jahres, die indirecten, nach Gutfinden, auf sechs Jahre hinaus. Zu dem Ende ist das Bedürfniß des kommenden Jahres, sammt dem wahrscheinlichen Ertrage der zu erhebenden Abgaben, in genauen und vollständigen Uebersichten, ihnen vorzulegen; auf gleiche Art auch die geschehene Verwendung der, früher von den Landständen zu angegebenen Staatsbedürfnissen bewilligten, Abgaben ihnen, unter gestatteter Einsicht der geführten Rechnungen, mit den Belegen derselben nachzuweisen.
4. Die Landstände können, während ihrer jeweiligen Sitzungszeit, Vorstellungen und Bittschriften von einzelnen Unterthanen sowohl, wie auch von Gemeinden
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 301. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_319.jpg&oldid=- (Version vom 21.11.2023)