Seite:Constitution der europaeischen staaten 321.jpg

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Schönstein, und dem Freiherrn von Stein, wegen der Herrschaften Frücht und Schweighausen, sammt übrigen, von Unserm Gesammthause zu Lehen tragenden, Stammgütern. Die jeweiligen Häupter dieser fürstlichen, gräflichen und freiherrlichen Familien, und Inhaber der bemeldeten Standesgebiete und Grundherrschaften, sind erbliche Landstände in Unserm Herzogthume, und gebohrne Mitglieder der Herrenbank. Sie haben das Recht, den Versammlungen der Landstände, vom Eintritt in das fünf und zwanzigste Lebensjahr an, persönlich beizuwohnen, und können sich nach Gutfinden, auch durch besonders dazu geordnete Bevollmächtigte, darin vertreten lassen. Gleiches Vertretungsrecht steht den Vormündern unmündiger Familienhäupter zu; doch müssen ihre stellvertretenden Bevollmächtigte in Unsern Landen angesessen seyn, und mindestens dem Freiherrnstande angehören; auch das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Außer diesen vorgenannten werden Wir noch andere Mitglieder der Herrenbank, auf Lebenszeit oder mit dem Rechte der Vererbung, nach Unserm Gutfinden und vorher eingehohltem Gutachten der schon bestehenden Mitglieder, ernennen, mit der Einschränkung jedoch, daß dieselben zum teutschen Fürsten-, Grafen- oder Freiherrenstande gehören, und wenigstens zweihundert Gulden zu jedem Grundsteuersimplum in Unserm Herzogthume beitragen. Kein Mitglied der Herrenbank kann sich durch ein anderes Mitglied in der Versammlung vertreten lassen, oder ihm die Führung seiner Stimme übertragen.

§. 5. Die Versammlung der Landstände von der Herrenbank findet gleichzeitig Statt mit der Versammlung der Landesdeputirten, und an dem nämlichen Orte. Die Einladungsschreiben werden Wir den Mitgliedern unmittelbar zufertigen; den Präsidenten aber für die Dauer jeder Sitzungszeit aus ihrer Mitte ernennen. Die allgemeinen Sitzungskosten sind aus Unsrer Staatskasse zu bestreiten.

§. 6. Die Versammlung der Landesdeputirten besteht aus zwei und zwanzig Mitgliedern; bei deren Wahl die hier nachfolgenden Vorschriften zu beobachten sind. Die Inspectoren der evangelisch-lutherischen und der reformirten Geistlichkeit, sodann die Landdechanten der katholischen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 303. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_321.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2023)