Seite:Constitution der europaeischen staaten 329.jpg

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und da Uns die Wohlfahrt des Adels und des Bürger- und Bauernstandes gleich nahe liegen muß, eine möglichst verhältnißmäßig gleichheitliche Vertheilung der Staatslasten beobachtet und hergestellt, und sonach kein Stand vor dem andern beschwert werde, welches bei dem gebietenden Drange der Umstände nicht immer zu bewirken möglich war;
6) Die Stände wählen sich einen Director, die Ausschußglieder, den Consulenten, Copisten und Cassierer, und suchen bei Uns die Bestätigung derselben.
7) Die Rechte, welche den Rittergutsbesitzern, den Patronatsherren u. s. w. als solchen zustehen, werden Wir, zur Aufhebung aller Willkühr und möglichen Eingriffe, in besondern Verordnungen bestimmen, und solche vor ihrer Bekanntmachung, den Ständen zur Prüfung und Berathung mittheilen; Dagegen
8) erwarten Wir nun auch von den künftigen Vertretern Unsrer Unterthanen, daß sie bemüht seyn werden, Unsre wohlmeinenden Absichten zu unterstützen, und das gemeine Wohl immer mehr empor zu bringen und zu befestigen; die Abgaben nach verhältnißmäßiger Gleichheit zu tragen; aber die von allen zu entrichtenden Steuern und Abgaben als eine unverletzliche Sache anzusehen, die nicht zu etwas anders, als dazu, wozu sie von Uns und den Ständen bestimmt worden, verwendet werden darf. Deshalben wird eine genau unter der Aufsicht Unsrer Landesregierung stehende Rechnungsverwaltung nothwendig.

Indem Wir nun auf solche Weise Unsern getreuen Unterthanen nicht nur die Zusicherung der Erlangung einer ständischen Verfassung, sondern zugleich auch die Grundlinien gegeben haben, nach welchen die künftige Verfassungsurkunde zu begreifen seyn soll; so erklären Wir annoch weiter, daß Wir den vollständigen Entwurf sothaner Urkunde des nächsten einer eigenen Commission, welche Wir aus einigen Unsrer Staatsdiener und aus einigen Unsrer vormaligen Stände zusammensetzen werden, zur Prüfung übergeben werden. Sobald diese sich über die Grundsätze

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 311. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_329.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)