Seite:Constitution der europaeischen staaten 333.jpg

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(welches ein Adlicher oder Bürgerlicher seyn könnte,) ward auf Lebenszeit erwählt; das Landschaftscollegium aber sollte in zwei Abtheilungen, der Weimarischen und Eisenachischen, aus 16 Personen (2 Präsidenten, 1 Vicepräsidenten, 6 herzoglichen Räthen, 1 Landschaftsdeputirten und 6 Landräthen) bestehen. Die Präsidenten und herzoglichen Räthe ernannte der Herzog, den Landschaftsdeputirten und die Landräthe ernannten die Stände. Das Landschaftscollegium sollte leiten: das Steuerwesen in seinem ganzen Umfange, und die Verwaltung sämmtlicher landschaftlicher Kassen; die Kriegs- und Cantonsgeschäfte; die Brand-Assecurationsinstitute; den Weg-, Straßen- und Uferbau.

Kaum aber war der Rheinbund aufgelöset und die neue Ordnung der Dinge in Teutschland eingeleitet, als der nunmehrige Großherzog in dem Besitznahmepatente der neuerworbenen Provinzen und Districte vom 15. Nov. 1815 erklärte: „Wir versprechen ihnen (den Einwohnern der in Besitz genommenen Länder) gleichmäßig und gemeinschaftlich mit den übrigen (alten Ländern) eine landständische Verfassung zu geben, welche ihnen das Recht gewähren soll, durch aus allen Klassen der Staatsbürger von Unsern Unterthanen selbst erwählte Repräsentanten, bei der Gesetzgebung mitzuwirken; Steuern und Finanzmaasregeln, die das Vermögen des Landes oder der Unterthanen betreffen, nur nach freier Prüfung zu bewilligen; über Mängel und Mißbräuche in der Landesverwaltung oder Gesetzgebung mit gutachtlichen Vorschlägen zur Abstellung derselben Uns Vortrag zu thun; so wie auch bei willkührlichen Eingriffen der Staatsbeamten in die gesetzliche Freiheit, die Ehre und das Eigenthum der Staatsbürger, bei Uns Klage zu führen,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_333.jpg&oldid=- (Version vom 27.12.2023)