Seite:Constitution der europaeischen staaten 344.jpg

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zu setzen beabsichtigen, so sind auch solche Uns unmittelbar vorgelegte Einwürfe und Ideen von der ständischen Berathungsversammlung nur nach Maasgabe ihres innern Werthes zu berücksichtigen, und nur in so fern sie bei der Prüfung ihres Gehalts wichtig und anwendbar erscheinen, bei Abfassung des Entwurfs einer Verfassungsurkunde zu gebrauchen.

§. 49. Wenn die ständische Berathungsversammlung, der Bestimmung ihrer Berufung gemäß, den Entwurf einer Verfassungsurkunde wird gearbeitet haben, wie dieselbe als Grundgesetz Unsers Großherzogthums und als ein Landesgrundvertrag zwischen dem Fürsten und seinen Unterthanen, den Bürgern des Staats, als Repräsentanten der letztern und Landesständen des Großherzogthums, über die wesentlichen staatsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Regenten und den Unterthanen desselben, nach Maasgabe der in den Besitzergreifungspatenten vom 15. November 1815 und vom 24. Januar 1816 von Uns den Ständen zugesicherten Rechte und angegebenen Grundzüge, zweckmäßig abzufassen ist; so ist dieser Entwurf Uns, nebst den Protokollen und Acten, welche sich auf dessen Zustandebringung beziehen, zur Prüfung und weitern Entscheidung vorzulegen.

§. 50. Nur durch Unsere Großherzogliche Sanction kann dieser Entwurf verbindende Kraft und die Natur eines Grundgesetzes Unsers Großherzogthums erhalten.

§. 51. Der Präsident der Berathungsversammlung und die andern von uns dazu committirten Staatsdiener haben die Pflicht, Uns von dem Gang der Geschäfte in der ständischen Berathungsversammlung ihrerseits durch Berichte in Kenntniß zu setzen.

§. 52. Das Recht der Vertagung der ständischen Berathungsversammlung, so wie das Recht der Auflösung derselben behalten Wir Uns ausdrücklich vor.

§. 53. Unser Staatsministerium ist mit Ausführung dieser Verordnung und Unsere Landesregierungen sind mit Publication derselben, welche durch den Druck geschehen soll, beauftragt. Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und sie mit Unserm Großherzoglichen Insiegel

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_344.jpg&oldid=- (Version vom 2.3.2024)