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Zweiter Abschnitt.
Rechte der Landstände.

§. 5. Es stehen den Landständen zur Ausübung durch ihre Vertreter (§. 4.) folgende Rechte zu:

1) Das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landesfürsten, und den von diesem beauftragten Behörden, die Staatsbedürfnisse, so weit dieselben aus Landschaftlichen Cassen und aus dem Vermögen der Staatsbürger zu bestreiten sind, zu prüfen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen und Ausgaben festzusetzen (Bestimmungen der Etats).
2) Das Recht, über jede Besteuerung und andere Belastung der Staatsbürger, so wie über jede allgemeine Anordnung, welche darauf Einfluß haben möchte, ehe sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden. dergestalt, daß ohne dieses Gehör, und ohne ihre, der Landstände, ausdrückliche Verwilligung, weder Steuern oder andere Abgaben und Leistungen im Lande ausgeschrieben und erhoben, noch Anleihen auf die Landschaftlichen Cassen und das Vermögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanzmaasregeln ergriffen werden dürfen, welche das Landeseigenthum, oder das Eigenthum der Staatsbürger in Anspruch nehmen, oder die Gefährdung des Landständischen Interesse nach sich ziehen könnten.
3) Das Recht, die Rechnungen über bestrittene Staatsbedürfnisse, der oben erwähnten Art, zu prüfen, und sowohl über darin bemerkte Anstände Auskunft, als überhaupt über die Verwendung von Einnahmen Landschaftlicher Cassen, und aus dem Vermögen der Staatsbürger, Rechenschaft zu verlangen.
4) Das Recht, dem Fürsten Vortrag zu thun, über Mängel und Mißbräuche in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des Landes, mit gutachtlichen Vorschlägen zu Abstellung derselben.
5) Das Recht, bei dem Fürsten Beschwerde und Klage zu erheben gegen die Minister und gegen andere Staatsbehörden, über derselben Willkühr, und über deren Eingriffe in die Freiheit, die Ehre und das Eigenthum
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_351.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)