Seite:Constitution der europaeischen staaten 353.jpg

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§. 7. Für jeden Abgeordneten muß gleichzeitig ein Stellvertreter bestimmt werden.

Was über die Eigenschaften und über die Wahl der Abgeordneten selbst gesetzlich ist, gilt auch von den Stellvertretern.

§. 8. Um das Wahlgeschäft zu erleichtern, und um, so viel als möglich, dafür zu sorgen, daß jeder durch Lage, Gewerbe oder frühere Verhältnisse sich auszeichnende Theil des Großherzogthums einen oder mehrere Vertreter in der Landständischen Vereinigung habe, welchem genaue Kenntniß von seinen Eigenthümlichkeiten beiwohnt, ist das Großherzogthum Weimar in Wahlbezirke eingetheilt worden.

§. 9. Für die Rittergutsbesitzer bestehen drei Wahlbezirke oder Provinzen. Der erste dieser Wahlbezirke begreift den Weimarischen und Jenaischen Kreis, mit Einschluß des Amtes Ilmenau und derjenigen Landestheile, welche durch das Besitzergreifungs-Patent vom 15ten November 1815 in Thüringen dazu gekommen sind.

Der zweite begreift den Eisenachischen Kreis, mit Einschluß der Aemter Dermbach und Geis, und den in dem Besitzergreifungs-Patente vom 24sten Januar 1816 angegebenen Landestheilen.

Der dritte endlich umfaßt den Ncustädtischen Kreis, wie solcher in dem Besitzergreifungs-Patente vom 15ten November 1815 bezeichnet ist.

§. 10. Aus dem ersten Wahlbezirke werden vier, aus dem zweiten drei, und aus dem dritten ebenfalls drei Abgeordnete von den Rittergutsbesitzern unmittelbar gewählt, mit der Beschränkung, daß unter den drei Abgeordneten der Rittergutsbesitzer im zweiten Bezirke regelmäßig wenigstens einer aus der vormaligen, in diesem Bezirke mit sonst Reichsunmittelbaren Gütern ansässigen, Reichsritterschaft sich befinden soll. Die Akademie Jena, als eine mit Rittergütern ausgestattete, dem ganzen Lande angehörige Anstalt, stellt den eilften Abgeordneten.

§. 11. Für den Stand der Bürger bestehen zehn Wahlbezirke. Der erste umfaßt die Residenzstadt Weimar, der zweite die Städte Jena, Bürgel und Lobeda, der dritte die Städte Allstädt, Rastenberg, Buttstädt und Buttelstädt, nebst dem Flecken Neumark;

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 335. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_353.jpg&oldid=- (Version vom 12.9.2022)