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§. 39. Das Wahlgeschäft in dem Stande der Bürger und Bauern beginnt mit Ernennung der Wahlmänner (§. 13.). Diese geschieht in den Städten von sämmtlichen dazu stimmfähigen Einwohnern der Stadt (§. 19.), unter Leitung des Stadtraths, auf den Dörfern unter sämmtlichen stimmfähigen Einwohnern des Dorfs (§. 19.), unter Leitung der Ortsvorgesetzten, Vormundschaftspersonen, Schulzen, Gerichtsschöppen u. s. w.

Steht das Dorf unter mehreren Untergerichten und hat es deshalb mehrere Schulzen; so ist demjenigen die Leitung zu überlassen, welcher überhaupt die Gemeindeangelegenheiten besorgt.

§. 40. Wenigstens zwei Drittheile der stimmfähigen Einwohner müssen bei einer solchen Wahl zugegen seyn. Es entscheidet Stimmenmehrheit und, bei gleichen Stimmen, das Loos. Der Erwählte erhält zu seiner Rechtfertigung eine Urkunde, welche nach einem gedruckten Muster von dem Stadtrathe oder den Ortsvorgesetzten zu vollziehen ist.

§. 41. Damit diese Vorschriften auch auf den Dörfern genau beobachtet werden, hat jedes Amt und jedes andere Untergericht, welchem von der Landesregierung der Befehl zur Anordnung der Wahl der Wahlmänner in seinem Bezirke zugegangen, zuvörderst die Ortsvorgesetzten (Vormundschaftspersonen, Schulzen u. s. w., welche unter seiner Aufsicht die Gemeindeangelegenheiten in den verschiedenen Ortschaften zu besorgen haben, vor sich zu bescheiden, und dieselben, jedoch ohne alle Einmischung in die Wahl selbst, von dem Zwecke und Gange des Geschäfts genau und vollständig zu unterrichten.

§. 42. Nach geschehener Ernennung der Wahlmänner haben sich die Wahlmänner eines jeden Bezirks an einem Tage, welchen die Landesregierung bestimmen und nebst dem Orte der weiteren Wahlverhandlungen in jedem Bezirke durch die Unterobrigkeiten bekannt machen lassen wird, vor einer Commission einzufinden, welche aus einem Landrathe, und aus einem Amtmann, Stadtrichter, Bürgermeister oder Gerichtsverwalter des Bezirks, nach Bestimmung der Landesregierung, bestehen soll.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 342. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_360.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)