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§. 54. Die Landtage theilen sich in ordentliche und außerordentliche. Zu einem ordentlichen Landtage werden die Landständischen Abgeordneten von drei zu drei Jahren, und zwar regelmäßig in der ersten Woche des Januars; zu einem außerordentlichen aber so oft zusammengerufen, als es nach dem Ermessen des Fürsten nothwendig ist.

§. 55. Der Ort, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von Bestimmung des Fürsten ab; doch muß derselbe nothwendig in dem Großherzogthume liegen.

In der Regel wird die Residenzstadt Weimar als Versammlungs-Ort angesehen.

§. 56. Außer den Landtagen giebt es keine ständischen Versammlungen, weder des ganzen Landes, noch der Kreise; vielmehr sind alle solche Versammlungen für gesetzwidrig, und alle Beschlüsse auf solchen Versammlungen für nichtig erklärt.

Dieses schließt jedoch nicht aus, daß in den einzelnen Kreisen die Rittergutsbesitzer oder die Städte, oder die Dorfschaften (Städte und Dorfschaften durch ihre Ortsvorsteher) mit Vorwissen und Genehmigung der Landesregierung, zusammenkommen können zur Berathung über gemeinsame Angelegenheiten.

§. 57. Zur Leitung der Landständischen Geschäfte wird durch Stimmenmehrheit unter den sämmtlichen Abgeordneten der Landstände, und zwar aus der Mitte des Standes der Rittergutsbesitzer ein Landmarschall, aus der Mitte sämmtlicher Abgeordneten aber werden zwei Gehülfen erwählt, welche drei zusammen den Vorstand (das Landständische Directorium) bilden.

§. 58. Der Landmarschall wird, wenn es dem Landtage nicht gefallen sollte, ihm die Stelle auf Lebenslang zu übertragen, das erstemal auf zwölf Jahre, für die Zukunft aber jedesmal auf sechs Jahre gewählt. Die Wahl der beiden Gehülfen besteht nur drei Jahre.

Sowohl die abgehenden Gehülfen, so lange sie in der Zahl der Landständischen Abgeordneten bleiben, als auch der abgehende Landmarschall sind wieder wählbar.

§. 59. Da, nach vorstehender Bestimmung, der Landmarschall von sechs zu sechs Jahren aus der sich auflösenden Landständischen Vereinigung in die neue übergehet;

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 345. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_363.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)