Seite:Constitution der europaeischen staaten 374.jpg

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wird eine außerordentliche Versammlung der Landständischen Abgeordneten verfügt werden.

§. 105. Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme aller Rechnungen, über die dem Landschaftscollegium untergeordneten Cassen, geschieht jährlich bei diesem Collegium und vor einem Ausschusse aus dem Mittel der Landständischen Abgeordneten.

Dieser Ausschuß besteht, außer dem Landmarschall und seinen beiden Gehülfen, aus sechs Ständischen Abgeordneten, nämlich zweien des Weimarischen, zweien des Eisenachischen, und zweien des Neustädtischen Kreises in der Maase, daß aus jedem Kreise ein Abgeordneter von dem Stande der Rittergutsbesitzer, und ein Abgeordneter von dem Stande der Bürger, oder von dem Stande der Bauern, dazu gewählt wird. Die Wahl geschieht auf jedem ordentlichen Landtage für die nächstfolgenden drei Jahre.

§. 106. Die Zeit, wann dieser Ausschuß in Weimar zusammenkommt, ist, die Jahre ausgenommen, welche einem ordentlichen Landtage unmittelbar vorausgehen, in welchen mithin die Rechnungsabnahme füglich bis zur Zeit des Landtags ausgesetzt bleiben kann, auf den 20sten December eines jeden Jahres bestimmt. Das Landschaftscollegium hat dem Ausschusse an diesem Tage, außer der Nachweisung, wie bisher die, von dem letzten Landtage gebilligten, Etats im Allgemeinen ausgeführt worden, die Rechnungen des vorigen Jahres, welche schon durchgesehen, monirt, und durch die Beantwortungen der dagegen aufgestellten Erinnerungen zur Abnahme vorbereitet seyn müssen, sammt allen dazu gehörigen Belegen und den gegen die Rechnungen gestellten Erinnerungen mitzutheilen. Es erfolgt eine nochmalige genaue Durchsicht und Prüfung bei dem Ausschusse, wobei dieser über gefundene Anstände und Bedenklichkeiten sofort bei dem Landschaftscollegium die nöthigen Erläuterungen verlangen darf.

§. 107. Die förmliche Abnahme der Hauptlandschaftscasserechnung geschieht durch das ganze Landschaftscollegium und den ganzen Landständischen Ausschuß, die übrigen Rechnungen aber können durch einige Glieder des

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 356. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_374.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)