Seite:Constitution der europaeischen staaten 386.jpg

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Das Herzogthum Holstein, das bis zur Auflösung des teutschen Reichs zu Teutschland gehörte, worauf es am 9. Oct. 1816 vom Könige von Dänemark seinen übrigen Staaten einverleibt ward, trat am 8. Jun. 1815 zu Wien wieder in die Reihe der teutschen Bundesstaaten, und das von Dänemark (gegen die Ueberlassung von Schwedisch-Pommern an Preußen) eingetauschte Herzogthum Lauenburg ist ebenfalls zu diesem Bunde geschlagen worden. Lebhaft waren auch im Holsteinischen und Schleswigischen die Verhandlungen über ständische Verfassung; allein außer dem Decrete des Königs vom 19. August 1816, daß im Herzogthume Holstein eine ständische Verfassung bestehen, und dieser Gegenstand durch Deputirte zu Kopenhagen verhandelt werden sollte, ist das Resultat davon noch nicht bekannt geworden. (Vergl. Vorgänge in Holstein, in Beziehung auf ständische Verfassung, im allgemeinen Staatsverfassungsarchive, Theil 2, St. 2, S. 211 ff.)

Das Herzogthum Berg, welches Napoleon am 15. März 1806 seinem Schwager Murat ertheilte, trat am 12ten July 1806 als Großherzogthum zum Rheinbunde, ward nach dem Tilsiter Frieden bedeutend vergrößert, im Dec. 1810 aber auch wieder beträchtlich vermindert. Murat, der am 1. Aug. 1808 zum Könige von Neapel ernannt ward, berief durch Decret vom 22. Aug. 1806 die Glieder des Adels und die Deputirten der Städte seines Großherzogthums, welche bis dahin das Stimmrecht auf den Landtagen der verschiedenen, damals zu Einem politischen Ganzen vereinigten, Provinzen gehabt hatten, zum 1. Sept. 1806 nach Düsseldorf, um über das Interesse dieser Provinzen, so wie über die Maasregeln zu berathschlagen, wodurch

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 368. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_386.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)