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und geistliche Deputirte zu einem Landtage, dessen Berathschlagungen und Beschlüsse wenigstens nicht die allgemeine Beistimmung des Volks erhielten. (Man vergl. Voß Zeiten, 1816, July). Sprach man gleich hier und da von der Einführung der brittischen Verfassung in Hannover und von manchen dringend nöthigen Verbesserungen[1]; so betrafen doch die Verhandlungen des Landtages, so weit sie bekannt geworden sind[2], außer den Bestimmungen über die Organisation des allgemeinen Landtages, und über die Rechte, welche den Provinziallandschaften fernerhin verbleiben sollten, nur einige wichtige, auf die innere Staatsverwaltung sich beziehende, Gegenstände: z. B. die Vereinigung der gesammten Schulden und Lasten der einzelnen Provinzen in Ein Ganzes; die Aufhebung der verschiedenen Steuerverfassungen in den Provinzen, und die Einführung eines allgemeinen Abgabensystems; die Constatirung des Bestandes der Landesschuld; die militärischen Angelegenheiten, und die Verbesserung der Justiz und Polizei, besonders in Hinsicht der Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w.



16) Die vier freien Städte Teutschlands.

Von allen bis zum Reichsdeputationshauptschlusse (1803) bestandenen 51 freien Reichsstädten erfuhren im Jahre 1813, nach der Leipziger Völkerschlacht, blos vier: Frankfurt, Hamburg, Lübeck und Bremen, die Gunst ihrer Wiederherstellung und politischen Selbstständigkeit, von welchen die erste bis dahin

  1. Allgem. Zeit. 1816, St. 207 S. 827 f.
  2. Allgem. Zeit. 1816, St. 214, S. 855 f.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 370. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_388.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)