Seite:Constitution der europaeischen staaten 399.jpg

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Betreff des Finanz- und Schuldenwesens nehmen jedoch sogleich ihren Anfang, weil sie mit dem öffentlichen Credit in Verbindung stehen.

§. 2. Für diesesmal wird die Besetzung der Stellen von dem souverainen Fürsten übernommen.

§. 3. Bei gleichen Verdiensten und Eigenschaften werden eingebohrne Frankfurter Einwohner immer den Vorzug erhalten.

§. 4. Alle bestehende Verordnungen werden bestätigt, bis über besondere Gegenstände neue Verordnungen auf verfassungsmäßige Weise gebildet und erlassen werden.

§. 5. Die neun Rechnungsrevisoren und der Bürgerausschuß bestehen fort in ihrem angewiesenen oder annoch anzuweisenden Wirkungskreise.

§. 6. Diejenigen, welche erlöschende Stellen bekleidet haben, behalten ihren Gehalt, wie bisher.

§. 7. Nach dem Tode solcher Pensionisten fällt der Gehalt der Stadtkämmerei und respect. der Reserve- und Kassa des Souverains zu gleichen Theilen zurück.

§. 8. Lehranstalten und alle Gegenstände, die in dieser Erklärung nicht berührt worden, werden durch besondere Verfügungen die möglichste vollwirksame Beförderung erhalten.

§. 9. Die Erfahrung wird lehren, ob und was in dem Inhalt dieser Verfügungen zu verbessern ist, welches Wir Uns in solchem Fall vorbehalten. So lang Uns der Allmächtige das Leben schenkt, wird Unser Bestreben auf das wahre Wohl der Stadt Frankfurt, ihrer verdienstvollen Männer, braven Bürger und angehörigen Gebiets gerichtet seyn.

Frankfurt den 10. October 1816.

(L. S.) Karl.
Leopold, Graf von Beust,
Sr. Hoheit des Herrn Fürst Primas Conferenzminister und Generalcommissarius.




Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_399.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)