Seite:Constitution der europaeischen staaten 407.jpg

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Artikel 5.
Die Hoheitsrechte der Stadt stehen der Gesammtheit der christlichen Bürgerschaft zu.

Alle, der – durch Art. 46. der Wiener Congreßacte für frei und zum Mitgliede des teutschen Bundes erklärten – Stadt Frankfurt – zustehenden Hoheits- und Selbstverwaltungsrechte beruhen in ihrem weitesten Umfange auf der Gesammtheit ihrer christlichen Bürgerschaft.

Artikel 6.
Gleichheit der drei christlichen Confessionen- Indigenats- und Vermögens-Erfordernisse.

Die gesammte christliche hiesige Bürgerschaft bildet nur ein Ganzes. Die kirchliche Verschiedenheit der drei christlichen Confessionen hat auf die Rechte und Verhältnisse, welche aus dem bürgerlichen Staatsverbande entstehen, fernerhin nicht den mindesten Einfluß; vielmehr sind alle hiesige christliche Bürger der drei Confessionen einander an Rechten und Obliegenheiten durchaus gleich.

Bei Besetzung der Staatsverwaltungs- und Justiz-Stellen, auch bei allen andern Stadt- und Gerichtsämtern, Anstellungen und Diensten, muß zwar auf das Bekenntniß der christlichen Religion schlechterdings, – es darf aber darauf, ob sich jemand zu dieser oder jener der drei christlichen Confessionen bekennt, nicht gesehen werden.

Im Senate müssen fortwährend mehrere Mitglieder aller drei christlichen Confessionen wirklich seyn. Auch geschieht dieser Vorschrift dadurch kein Genüge, daß sich etwa nur ein oder zwei Mitglieder der einen oder der andern Confession darin befinden. In Zukunft soll (mit Ausnahme dessen, was am Schlusse dieser Acte transitorisch verordnet wird): Niemand in den Rath, oder zu einem besoldeten Stadtdienste gelangen können, welcher nicht entweder eingebohrner Bürger (im Sinne der hiesigen Statuten) ist, oder – wäre er dieses nicht – seit 10 Jahren dahier im Bürgerrechte steht, und während dieser Zeit

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_407.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)