Seite:Constitution der europaeischen staaten 425.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Artikel 25.
Wirkungskreis des Senates im Ganzen und Abtheilung desselben.

Dem Senate ist die executive Gewalt, und die Stadt- und Justizverwaltung im Allgemeinen, als obrigkeitlichem, die ganze Stadt repräsentirenden, Collegio anvertraut. In soweit diese Ergänzungsacte keine Abänderung gemacht hat, sind des Senats Befugnisse die nämlichen, wie in der alten Verfassung. Die alte Verfassung bestimmt genau, in welchen Verwaltungsfällen der Senat an die Einwilligung des ständigen Bürgerausschusses gebunden ist, wobei es denn auch sein Bewenden behält.

Vorliegende Ergänzungsacte der älteren hiesigen Verfassung setzt eben so genau in dem Artikel 17. aus einander, welche Gegenstände, den veränderten Verhältnissen nach, einer besondern gesetzgebenden Versammlung vorbehalten seyn sollen, in welcher zwar auf der einen Seite die Einsichten und Erfahrungen der Rathsglieder mitbenutzt werden, auf der andern aber letztere, auch nur durch Uebergewicht der Gründe einen wirksamen Einfluß in Ansehung der gegenüberstehenden großen Majorität der mitstimmenden Bürger erhalten können.

Bei allen endlichen Deliberationen des Senats über Gegenstände, die zur Entscheidung des gesetzgebenden Körpers gehören; bei Bestätigung oder Milderung der peinlichen Urtheile und bei allen sogenannten Gnadensachen, mit Einschluß der Aemter und Dienstvergebungen, müssen sämmtliche Rathsglieder zugezogen werden.

Doch kann der Verwaltungssenat sowohl selbst, als durch die obgedachte Rathsdeputation erstere Gegenstände vorbereiten.

Alle andere Verwaltungsgegenstände hingegen werden in den gewöhnlichen Rathssitzungen ohne Zuziehung derjenigen Rathsglieder, welche mit der Justizverwaltung beschäftigt sind, deliberirt und entschieden.

Es müssen aber zu Fassung eines gültigen Beschlusses immer 2/3 der Mitglieder des Verwaltungssenats gegenwärtig seyn.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 407. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_425.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)