Seite:Constitution der europaeischen staaten 438.jpg

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Bei Vergebung anderer Lehrstellen der Sprachen und Wissenschaften, leidet dieses jedoch eine Ausnahme, und sind solche überhaupt unter der allgemeinen Vorschrift des Art. 6. eben so wenig, als die bei dem Religionscultus der katholischen und reformirten Gemeinden erforderliche Pfarrherren und Geistliche begriffen.

Doch muß ein jeder, der zu einem Kirchen- oder Schuldienste anher berufen wird, das hiesige Bürgerrecht annehmen.

Artikel 43.
Differenzien in Kirchen- und Schulsachen.

Alle entstehende Differenzien der Mitglieder beider protestantischen Consistorien und der katholischen Kirchen- und Schulcommission unter sich; – alle Klagen der besonderen Religionstheile oder einzelner Mitglieder über Mißbrauch oder Ueberschreitung der Befugnisse der angeordneten kirchlichen Behörden, können bei dem Senate angebracht werden.

Dieser läßt die Beschwerden durch Senatsmitglieder des betreffenden Religionstheils untersuchen, und hilft, nach eingelangtem Berichte, gegründeten Beschwerden ab, durch Zurechtweisung der kirchlichen Behörden in das gehörige Geleise.

Etwaige – in allen Wegen zu vermeidende Irrungen der verschiedenen christlichen Gemeinden unter sich, sey es über religiöse und kirchliche Gegenstände oder über vermeinte Rechte, welche als davon abhängig in Anspruch genommen werden, sollen, so viel nur immer möglich, schiedsrichterlich beigelegt werden.

Artikel 44.
Dem Senate vorbehaltene kirchliche Anordnungen.

Vorübergehende, zeitige kirchliche Anordnungen, welche in allen Staaten von der weltlichen Obrigkeit auszugehen pflegen, alle drei christliche Confessionen in gleicher Maase betreffen, und auf den verschiedenen Religionscultus an

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 420. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_438.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)