Seite:Constitution der europaeischen staaten 443.jpg

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Artikel 51.
Transitorische Verordnungen.

I. Die sämmtlichen jetzo lebenden Mitglieder des Senats, mit Einschluß der bisherigen vier Syndiken und Appellationsgerichtsräthe, sind und werden hiermit in ihren Rathsämtern und Würden, ein jeder nach seinem bisherigen Rang und Ordnung, bestätigt.

Diejenigen unter ihnen, welchen auf ihr Ansuchen wegen Alters oder körperlicher Schwäche vom Senate mit Entlassung willfahrt werden kann, behalten den dermalen genießenden vollen Gehalt.

II. Der Senat in seinen jetzo lebenden Mitgliedern, mit Einschluß der vier Syndiken, wird alsbald nach Genehmigung dieser Constitutionsacte außerordentlicher Weise – wie solches zur Zeit des errichteten alten Bürgervertrags geschehen ist – mit 20 neu zu wählenden Mitgliedern vermehrt.

Zwei werden auf die dritte Rathsordnung aus den zünftigen Handwerkern, und 18 auf die zweite Rathsordnung gewählt.

Unter den letztern 18 müssen sich, um das, in seinem jetzigen, ad Corpus Senatus nicht gehörigen, Personale, mit dem Vollzug dieser Constitutionsergänzungsacte für aufgehoben erklärt werdende bisherige Gericht erster Instanz, ersetzen zu können, 12 Rechtsgelehrte befinden, während die sechs andern aus den Adelichen, angesehenen Handelsleuten, Rentenirern und Gutsbesitzern gewählt werden können.

Auch sollen unter den 20 zu wählenden Rathsgliedern dieses Mal wenigstens vier der katholischen und zwei der reformirten Religion zugethan seyn. Um die Gleichstellung der Anzahl der Mitglieder der ersten und zweiten Rathsordnung herzustellen, rücken so viele der jetzigen Mitglieder der zweiten Ordnung auf die erstere über, als hierzu – nachdem die Syndiken unter die Mitglieder der ersten Ordnung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 425. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_443.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)