Seite:Constitution der europaeischen staaten 486.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

unter einem Könige vereinigt. Seine Regierung ist eingeschränkt und erblich monarchisch.

§. 2. Die Evangelisch-Lutherische Religion bleibt die öffentliche Religion des Staats. Die Einwohner, die sich zu derselben bekennen, sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen. Jesuiten und Mönchsorden werden nicht geduldet. Juden sind ferner vom Zugang ins Reich ausgeschlossen.

B.
Ueber die ausübende Macht, den König und die Königliche Familie.

§. 3. Die ausübende Macht ist bei dem Könige.

§. 4. Der König soll sich stets zur Evangelisch-Lutherischen Religion bekennen, sie aufrecht erhalten und sie beschützen.

§. 5. Die Person des Königs ist heilig; Ihm kann nichts zur Last gelegt, und er kann nicht angeklagt werden. Die Verantwortlichkeit liegt seinem Rathe ob.

§. 6. Die Erbfolge ist lineal und agnatisch, so wie sie sich in der von Schwedens Reichsständen beschlossenen und vom Könige angenommenen Successionsordnung vom 26. September 1810, welche diesem Grundgesetz in Uebersetzung beigefügt wird, bestimmt findet. Unter die Erbberechtigten ist auch der Ungebohrne zu rechnen, der sogleich seine gehörige Stelle in der Erblinie einnimmt, wenn er nach seines Vaters Tode gebohren wird. Wenn ein zu Norwegens und Schwedens vereinigten Kronen erbberechtigter Prinz gebohren wird, soll sein Name und die Zeit seiner Geburt dem ersten zu haltenden Storthing angezeigt und in dessen Protokoll bemerkt werden.

§. 7. Ist kein zur Erbfolge berechtigter Prinz vorhanden; so kann der König Norwegens Storthing zu gleicher Zeit wie Schwedens Ständen seinen Nachfolger vorschlagen. Sobald der König seinen Vorschlag dargelegt hat, sollen die Repräsentanten beider Völker aus ihrer Mitte eine Committee erwählen, welche das Recht hat, die Wahl zu bestimmen, falls der Vorschlag des Königs nicht durch Stimmenmehrheit von den Repräsentanten jedes

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 470. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_486.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)