Seite:Constitution der europaeischen staaten 491.jpg

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darf nicht zum Dienste fremder Mächte überlassen werden, und kein Kriegsvolk einer fremden Macht, mit Ausnahme von Hülfstruppen gegen feindlichen Ueberfall, darf ohne die Einwilligung des Storthings in das Reich gezogen werden. In Friedenszeiten sollen keine andre als Norwegische Truppen in Norwegen, und keine Norwegische Truppen in Schweden stationirt seyn. Doch kann der König in Schweden eine Norwegische Garde und Norwegische Freiwillige haben, uns kann für eine kurze Zeit, höchstens sechs Wochen im Jahre, die nächsten Truppen von der Kriegsmacht beider Reiche zu Waffenübungen innerhalb der Gränzen eines der beiden Reiche zusammenberufen; indeß darf nicht in irgend einem Falle mehr Kriegsvolk als 3000 Mann von allen Waffengattungen in Friedenszeiten von des einen Reichs Kriegsmacht in das andere Reich gezogen werden. Zum Angriffskrieg dürfen Norwegens Truppen und Ruderflottille nicht ohne Einwilligung des Storthings gebraucht werden. Die Norwegische Flotte soll ihre eigenen Werfte, und im Frieden ihre Stationen oder Häfen in Norwegen haben. Die Kriegsfahrzeuge des einen Reichs dürfen nicht mit den Seeleuten des andern besetzt werden, außer in so fern diese sich freiwillig miethen lassen. Die Landwehr und die übrigen Norwegischen Truppen, die nicht zu den Linientruppen gerechnet werden können, dürfen nie außer Norwegens Gränzen gebraucht werden.

§. 26. Der König hat das Recht die Truppen zusammen zu berufen, Krieg anzufangen und Frieden zu schließen, Verbindungen einzugehen und aufzuheben, Gesandte zu schicken und anzunehmen. Will der König Krieg ankündigen; so soll er der Regierung in Norwegen seine Gedanken mittheilen, und ihr Bedenken darüber einhohlen, zugleich mit einem vollständigen Berichte über den Zustand des Reichs, in Hinsicht seiner Finanzen und seiner Vertheidigungsmittel u. s. w. Nachdem dies geschehen ist, beruft der König den Norwegischen Staatsminister und die Norwegischen so wie die Schwedischen Staatsräthe zu einem außerordentlichen Staatsrathe, und setzt dann die Gründe und Umstände fest, die in diesem Falle in Erwägung gezogen werden müssen, wobei zugleich die Erklärung der Norwegischen Regierung über den Zustand dieses Reichs, so wie

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 475. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_491.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)