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und seines Unterhalts während der Zeit, die er dem Storthing beiwohnt, berechtigt.

§. 66. Die Repräsentanten sind auf ihrer Reise zum und vom Storthing, so wie während ihres Aufenthalts bei derselben von aller persönlichen Haft befreit, wenn sie nicht in öffentlichen Verbrechen betroffen ergriffen werden; auch können sie nicht, außer von den Versammlungen des Storthings, zur Verantwortung wegen ihrer daselbst geäußerten Meinungen gezogen werden. Jeder ist verpflichtet, sich nach der daselbst angenommenen Ordnung zu richten.

§. 67. Die auf vorstehende Weise erwählten Repräsentanten machen das Storthing des Königreichs Norwegen aus.

§. 68. Das Storthing wird in der Regel den ersten Werkeltag im Februarmonat jedes dritte Jahr in der Hauptstadt des Reichs eröffnet, wenn der König nicht wegen außerordentlicher Umstände, wie feindlichen Einfalls oder ansteckender Krankheit, dazu eine andere Stadt im Reiche bestimmt. Solche Bestimmung muß dann bei Zeiten bekannt gemacht werden.

§. 69. In außerordentlichen Fällen hat der König das Recht, das Storthing außer der gewöhnlichen Zeit zusammenzuberufen; der König erläßt dann eine Bekanntmachung, die in allen Kirchen der Stiftsörter[WS 1] wenigstens sechs Wochen vor der Zeit verlesen werden muß, wo die Mitglieder des Storthings an dem bestimmten Orte zusammen kommen sollen.

§. 70. Ein solches außerordentliches Storthing kann vom Könige, wenn er es für gut befindet, aufgehoben werden.

§. 71. Die Mitglieder des Storthings fungiren als solche während dreier auf einander folgender Jahre sowohl bei dem außerordentlichen, als dem ordentlichen Storthing, welches inzwischen gehalten wird.

§. 72. Wird ein außerordentliches Storthing noch zu der Zeit gehalten, da das ordentliche zusammentreten soll; so hört die Wirksamkeit des ersten auf, sobald das letzte versammelt ist.

§. 73. Kein Storthing kann gehalten werden, wenn nicht zwei Drittheile seiner Mitglieder gegenwärtig sind.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Stifsörter
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 483. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_499.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)