Seite:Constitution der europaeischen staaten 500.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

§. 74. Sobald das Storthing sich constituirt hat, eröffnet der König, oder der, den er dazu bestellt hat, dessen Verhandlungen mit einer Rede, worin er dasselbe von dem Zustande des Reichs und den Gegenständen unterrichtet, worauf er besonders die Aufmerksamkeit des Storthings hinzulenken wünscht. In des Königs Gegenwart darf keine Berathschlagung Statt finden. Das Storthing erwählt unter seinen Mitgliedern ein Viertheil, welches das Lagthing ausmacht; die übrigen drei Viertheile bilden das Odelsthing. Jedes Thing hält seine Versammlungen abgesondert und ernennt seinen eignen Präsidenten und Secretair.

§. 75. Es kommt dem Storthing zu:

1) Gesetze zu geben und aufzuheben; Schätzungen, Abgaben, Zoll und andre öffentliche Lasten aufzulegen, welche doch nicht länger gelten, als bis zum 1. Julius des Jahrs, da das neue ordentliche Storthing versammelt ist, wofern sie nicht von diesem ausdrücklich neuert werden;
2) Anleihen auf den Credit des Reichs zu eröffnen;
3) Aufsicht über das Geldwesen des Reichs zu führen;
4) die zu den Staatsausgaben nöthigen Geldsummen zu bewilligen;
5) zu bestimmen, wie viel dem Könige und dem Vicekönige jährlich für ihren Hofstaat ausbezahlt werden soll, und die Apanage der Königlichen Familie festzusetzen, welche jedoch nicht in festem Eigenthum bestehen darf;
6) sich das in Norwegen existirende Regierungsprotokoll und alle öffentliche Berichte und Papiere (mit Ausnahme eigentlicher militairischer Commandosachen) vorlegen zu lassen, nebst beglaubigten Abschriften oder Auszügen aus den beim Kriege, durch den Norwegischen Staatsminister und die in Schweden befindlichen zwei Staatsräthe geführten Protokollen, oder den daselbst vorgelegten öffentlichen Papieren;
7) sich die Bündnisse und Tractaten mittheilen[WS 1] zu lassen, die der König für den Staat mit fremden Mächten eingegangen ist, mit Ausnahme der geheimen Artikel,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: mitheilen
  2. Empfohlene Zitierweise:
    Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 484. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_500.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)