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gegen Gewalt nicht hilft, da kann man sich nicht wundern, wenn Gewalt mit Gewalt vertrieben wird.

Mithin wird – dieß scheint nothwendig – der Kammerauflösung, welche dem Fürsten frei steht, die Deputiertenabberufung, zu welcher die Wähler jederzeit berechtigt sind, zur Seite treten müssen. Sie ist die unerläßliche Ergänzung zu jenem fürstlichen Rechte. Wie dieses den Fürsten gegen die Despotie der Kammer schützt, so hat die Abberufungsbefugniß die Wähler gegen die Despotie ihrer Gewählten zu schützen. Und damit die Abberufung ihre Wirkung nicht verfehle und nicht „zu spät“ komme, muß von einem Beschluße der Kammer, welchen die Abberufenden mißbilligen, die Stimme des Abgerufenen abgezogen werden, so daß dieser Beschluß selber nichtig wird, sobald so viele Votirende abgerufen werden, daß die Zahl der für ihn Stimmenden zur Minorität wird.

Nur wenn so verfahren wird, kann man sagen, daß die Kammerbeschlüsse im Sinne der Majorität des Volkes gefaßt werden, während bei der Unabberufbarkeit gesagt werden muß, daß die Beschlüsse bloß im Sinne der Majorität der Kammer, d.h. der unabsetzbaren Gewalthaber gefaßt worden sind.


5.

No. 211.

12. September 1848.
Reich und Staat.
Berlin, Ende August.

Δ Der Ruf nach einem Aufgehen der einzelnen deutschen Staaten im Deutschen Reiche wird keineswegs schwächer, daß man jenes Verlangen für eine vorübergehende Phantasterei halten könnte, es läßt sich vielmehr von Tag zu Tag immer lauter vernehmen, und verstummt selbst bei denen nicht, die mit dem unverantwortlichen Reichsverweser und der ganzen deutschen Nationalversammlung unzufrieden sind. Was liegt diesem Begehren zu Grunde?