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Mit um so größerer Strenge schritten nach solchen Erfahrungen Regirung wie Konsistorium gegen „das Unwesen burschenschaftlicher und anderer Verbindungen“ ein. Dieses mahnte bei jeder Gelegenheit das Universitätsamt, die Spuren unablässig zu verfolgen und „die Versammlungen solcher Verbündeter bei etwa erhaltenen näheren Anzeigen in flagranti zu entdecken,“ überhaupt „alle sachdienlichen Mittel“ zu ergreifen, damit diese Verbindungen zerstört und ihre Teilnehmer zur Strafe gezogen würden. Und das Ministerium mahnte am 27. Sept. 1824[1] „anzuordnen und zu wachen, dass alle Auszeichnungen an Kleidern, sobald wahrgenommen werde, dass sie von mehreren gleichförmig getragen werden und auf irgend eine Verbindung deuten, sogleich streng untersagt werden.“

Gelegentlich einer solchen Anzeige wegen Tragens verbotener Farben wurde am 16. Dez 1824 nochmals ein Anschlag gemacht und dabei noch besonders erwähnt, „dass sog. Commerse – die aber nie landmannschaftliche sein dürfen – niemals ohne Erlaubnis des Universitätsamts, dem sie einen Tag zuvor anzuzeigen sind, gehalten werden sollen, und dieß bei Vermeidung strenger Strafe gegen die Theilnehmer eines unangezeigten Commerses.“ Diese Verordnung wollte der neue Universitätsamtmann, der übereifrige Nachfolger Villingers, später noch weiter dahin ausgedehnt wissen (12. III. 1828), „dass überhaupt keine öffentliche Versammlung von Akademikern gehalten werden dürfe, ohne über ihre Veranlassung und ihren Zweck dem Universitätsamt zuvor Anzeige zu machen.“ Das Konsistorium ging aber auf diesen Vorschlag nicht ein, ebensowenig auf einen andern desselben Amtmanns zur Vermehrung der Pedellen – wie sehr es sonst die Tätigkeit und den Eifer des Mannes lobend anerkannte.

Trotz all dieser Maßregeln musste die Regirung mit Missfallen die Fortdauer der verbotenen Studentenverbindungen[2] „und ihre nachtheiligen Folgen“ in der Art wahrnehmen,


  1. Es war gelegentlich einer Rekursbeschwerde eines Akademikers (von Freiburg) gegen das amtliche Straferkenntnis wegen Tragens verbotener Farben. Der Rekurs wurde vom Ministerium abgewiesen.
  2. Die Burschenschaft hatte 1827 an verschiedenen Universitäten ihr Kartell und ihre Konstitution erneuert. Vgl. Flathe a. a. O. S. 293.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_184.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)