Seite:De Arndt Mährchen 2 333.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Nur Freischützen können den Freischuß verleihen. Unter ihnen ist aber immer ein verborgener und geheimer Altmeister, den sie laden, wenn ein frischer grüner Jägerbursch Freischütz werden will. Dieser Altmeister und zwei Freischützen, die den Neuling mitbringen, versammeln sich bei Mondschein im grünen Walde. Dort feiern sie ihre Einweihung um die verbotene Mitternacht zwischen Zwölf und Eins. Der Jüngling wird splinterfasernackt hingestellt, wie Adam im Paradiese stand, damit sie ihn untersuchen und zusehen mögen, ob er einen Fehl habe. Denn ein mit irgend einem Fehl Behafteter und der nicht mehr Junggesell ist mag nimmermehr Freischütz werden. Wann er untadelig erfunden worden und sich rein bekannt hat, lassen sie ihn niederknieen und halten gräuliche Gebete und Beschwörungen über ihn, die ich nicht wieder erzählen darf. Und er selbst muß ähnliche Gebete thun und schreckliche Gelübde und Flüche und Schwüre nachsprechen. Kann er dies nicht freien Muthes vollenden sondern verstummt oder stottert und stammelt in Verzagtheit und giebt sonst Zeichen von Furcht und Angst von sich, so geißeln sie ihn unbarmherzig bis aufs Blut durch und lassen ihn als einen Feigen und Untüchtigen laufen. Es sind aber, wiewohl Viele bei der fürchterlichen Einweihung so durchgepeitscht und weggejagt sind, diese gräulichen Dinge fast nie zur Klage gekommen noch Freischützen gerichtet worden, weil sie sich wohl in Acht zu nehmen wissen. Denn wenn einer sich an einen Freischützen wendet, das heißt an einen, von welchem die Leute sagen, daß er die geheime Kunst habe, und ihn fragt oder Lust bezeigt, in den

Empfohlene Zitierweise:
Ernst Moritz Arndt: Mährchen und Jugenderinnerungen/Zweiter Theil. Berlin 1843, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Arndt_M%C3%A4hrchen_2_333.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)