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Rechtliche Würdigung.
Gesammtansicht über das begangene Verbrechen.

Es liegt ein Verbrechen vor, an welchem näher oder entfernter eine große Mehrheit von Personen sich betheiligt hat. Zugleich hatte aber die vorliegende Beurtheilung nur die Akte von drei Personen zum Gegenstand, welche jedenfalls nur einen sehr mäßigen Bruchtheil des Ganzen ausmachen. Denn nicht nur sind mehrere Theilnehmer, zum Theil die am meisten beschwerten, im J. 1850 von einem kurhessischen Schwurgerichtshof abgeurtheilt worden, sondern es ist auch noch eine große Anzahl Andrer, die nach allen Anzeichen zu den Hauptschuldigen gehören (wie Buchsweiler, Escherich, die Meloschs u. A.) auf flüchtigem Fuße.

Diese Begrenzung des nächsten Gegenstands der Beurtheilung überhob jedoch die hier zu gebende Darstellung nicht der Aufgabe, über jene Grenzen hinauszugehen und in dem Gesammtbild der Handlung zugleich die Akte der übrigen Theilnehmer in’s Auge zu fassen.

Aus diesem Grunde ist schon der Darstellung des Faktums eine breitere Grundlage gegeben worden, ohne welche das über die vorliegenden Angeschuldigten Vorzutragende

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_059.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)